21.11.2018

Schweizer Presserat

«Republik» hat Privatsphäre nicht verletzt

Das Online-Magazin hat kurz vor den Zuger Wahlen über ein eingestelltes Strafverfahren gegen Justizdirektor Beat Villiger berichten dürfen. Der Presserat ist auf eine Beschwerde nicht eingetreten.
Schweizer Presserat: «Republik» hat Privatsphäre nicht verletzt
Der Schweizer Presserat erachtet die Beschwerde gegen einen Bericht des digitalen Magazins «Republik» über den Zuger Regierungsrat Beat Villiger als offensichtlich unbegründet. Er tritt auf sie nicht ein. (Bild: Keystone/Urs Flüeler)

Unter dem Titel «Zuger Justizdirektor verhindert Berichterstattung» berichtete die «Republik» wenige Tage vor den Wahlen am 7. Oktober, dass die Luzerner Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den CVP-Politiker Villiger eingestellt habe, trotz diverser Widersprüche. Mit einer superprovisorischen Verfügung verhindere der Politiker nun die Veröffentlichung dieser Recherche, zitierte der Presserat in seiner Mitteilung vom Mittwoch aus dem «Republik»-Bericht.

Der nicht mit Namen genannte Beschwerdeführer machte geltend, dass es keine Verurteilung gegeben habe und es um eine private Angelegenheit gehe. Auch den Zeitpunkt der Publikation – eine Woche vor den Wahlen – nannte der Beschwerdeführer «fragwürdig». Der Presserat trat auf die Beschwerde nicht ein und erinnerte daran, dass «es grundsätzlich keine verbotenen Themen» gebe. Die Kontrolle der Justiz gehöre zu den Aufgaben der Medien und sie umfasse auch Berichte über eingestellte Verfahren. Die Privatsphäre öffentlicher Personen müssen die Medien zwar respektieren. Das gelte aber nur soweit als das öffentliche Interesse nicht überwiege, schreibt der Presserat. Wie eine Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung gegen einen kantonalen Justizdirektor begründe, sei von öffentlichem Interesse.

Der Presserat schützt auch den Zeitpunkt der Publikation. Das öffentliche Interesse an den Ergebnisse der Recherche habe klar überwogen, hält er dazu fest. Villiger und die Staatsanwaltschaft hätten sich zu den Fragen der «Republik» äussern können.

CVP-Regierungsrat Villiger geriet in die Schlagzeilen, weil er einer Frau ein Auto ausgeliehen hatte, obwohl diese keinen Fahrausweis besass. Diese Frau war zudem seine frühere Geliebte, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Ins Rollen gebracht hatte die Angelegenheit die «Republik».

Villiger wurde am 7. Oktober nach der Veröffentlichung des Berichts wiedergewählt und nahm das Amt nach einer Bedenkzeit von mehreren Tagen an. Die Luzerner Staatsanwaltschaft leitete eine Untersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. Es geht um die Frage, wer Informationen zum Verfahren weitergegeben hat. (sda/cbe)



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Kommentare

  • Beat Villiger, Regierungsrat, Zug, 23.11.2018 16:09 Uhr
    Am 21. November 2018 veröffentlichte der Presserat eine irreführende Medienmitteilung und Stellungnahme unter dem Titel: „Presserat zur Affäre Beat Villiger: «Republik» respektierte Villigers Privatsphäre (Stellungnahme 45/2018)“. Der Schweizer Presserat erachtet die Beschwerde gegen einen Bericht des digitalen Magazins «Republik» über den Zuger Regierungsrat Beat Villiger als offensichtlich unbegründet. Er tritt auf sie nicht ein.“ Zu dieser Mitteilung halte ich was folgt fest: 1) Beim Beschwerdeführer der angesprochenen Beschwerde handelt es sich nicht um Beat Villiger. Die Beschwerde führende Person ist mir nicht bekannt und wurde mir auf Anfrage hin vom Presserat auch nicht - oder noch nicht - genannt. 2) Der Presserat kennt weder die Fakten zur Causa Beat Villiger / Republik, noch hat er sich je mit einer möglichen Privatsphärenverletzung auseinandergesetzt. Der Titel der Medienmitteilung des Presserates ist deshalb irreführend und falsch. 3) Ob die Berichterstattung der Republik journalistische Sorgfaltspflichten verletzt und/oder ob mit dieser eine Privatsphärenverletzung begangen worden ist, kann der Presserat nicht beurteilen. Weder kennt er die Fakten zum Sachverhalt, noch hat er die Betroffenen je dazu angehört.
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