23.05.2003

Presserat

Richtigstellungen sind innert nützlicher Frist abzudrucken

Kritik an die Adresse der BaZ.

Richtigstellungen in hängigen Auseinandersetzungen müssen innert nützlicher Frist abgedruckt werden. Dies geht aus einer Stellungnahme des Schweizer Presserats hervor. Der Presserat bezieht sich in seiner am Freitag veröffentlichten Stellungnahme auf einen Artikel in der Basler Zeitung (BaZ) vom 6. Dezember 2002. Darin wurden die raschen Pächterwechsel in einem ehemaligen Nachtlokal thematisiert.

Der mehrfach namentlich genannte Vermieter kritisierte in seiner Beschwerde unter anderem, seine Klarstellung sei erst am 30. Dezember 2002 veröffentlich worden. Darin wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe das Lokal -- entgegen den Angaben des Artikels -- bereits wieder vermieten können. Die BaZ habe es versäumt, eine kurze redaktionelle Richtigstellung dieser materiellen Unrichtigkeit innert nützlicher Frist zu abzudrucken, schreibt der Presserat. Dies hätte ungeachtet der Auseinandersetzung zwischen der BaZ und dem Beschwerdeführer über die Länge der abzudruckenden Klarstellung des Beschwerdeführers erfolgen müssen.

Nicht mit schwerem Vorwurf konfrontiert

In diesem Zusammenhang kritisierte der Presserat auch, dass der Beschwerdeführer zu einem schwer wiegenden Vorwurf im Artikel nicht angehört worden sei. Wörtlich hiess es, das ehemalige Nachtlokal sei wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers als "Pächterschreck" nicht mehr vermietbar. Darüber hinaus kritisierte der Presserat, dass der Chefredaktor der BaZ dem Anwalt des Beschwerdeführers gedroht hatte. In einem Schreiben vom 21. Februar dieses Jahres führte dieser aus, die BaZ werde auf die Veröffentlichung weiterer Stellungnahmen der ehemaligen Pächter verzichten, falls der Vermieter seine Beschwerde beim Presserat zurückziehe.


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