20.09.2023

Bundesgericht

RTS verletzt Gebot der Meinungsvielfalt

UBI rügt Beitrag zu Hass im Abstimmungskampf zum Covid-Gesetz: Die Richter weisen eine Beschwerde der SRG ab.
Bundesgericht: RTS verletzt Gebot der Meinungsvielfalt
Laut dem Bundesgericht hat ein RTS-Beitrag vor der Covid-Abstimmung das Gebot der Meinungsvielfalt verletzt. (Bild: Keystone/Laurent Gillieron)

Radio Télévision Suisse (RTS) hat mit einem Beitrag zu Hass im Abstimmungskampf zum Covid-Gesetz das Gebot der Meinungsvielfalt verletzt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) abgewiesen.

Das Bundesgericht hat zum vorliegenden Fall am Mittwoch eine öffentliche Beratung durchgeführt. In seiner Medienmitteilung hält es fest, dass das Gebot der Meinungsvielfalt des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG) sich gegen eine einseitige Beeinflussung des Publikums richte.

In Bezug auf Abstimmungen solle verhindert werden, dass auf die Stimmbevölkerung einseitig eingewirkt und das Ergebnis der Abstimmung verfälscht werde. Dem Gebot der Vielfalt sei im Vorfeld von Abstimmungen umso stärker Rechnung zu tragen, je mehr sich ein Beitrag der Problematik widme, über die abgestimmt werde.

Die Pflicht zur ausgewogenen Darstellung von Sachverhalten vor Wahlen und Abstimmungen sei ein zentraler Grundsatz zum Funktionieren der direkten Demokratie, schreibt das Bundesgericht.

Beitrag zu politischem Klima

Die RTS strahlte Mitte November 2021 in der Sendung «Mise au Point» einen Beitrag mit dem Titel «Der Hass vor der Abstimmung über das Covid-Gesetz» aus. Die Abstimmung über das Covid-Gesetz fand zwei Wochen danach statt.

In dem rund 14-minütigen Beitrag ging es um das verhärtete politische Klima in der Schweiz rund um die Abstimmung. Namentlich war die Rede von Hassbotschaften gegen Politiker und Regierungsräte im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen.

Die UBI hiess 2022 eine Beschwerde gegen den Beitrag gut (persoenlich.com berichtete). Sie kam zum Schluss, das Gebot der Meinungsvielfalt sei verletzt worden. Im Beitrag seien fast ausschliesslich Personen zu Wort gekommen, die die Corona-Massnahmen befürwortet hätten. Damit sei ein einseitiges Bild jener Kreise entstanden, die für die Verhärtung des politischen Klimas verantwortlich sein sollen.

Die UBI ist laut Bundesgericht bei ihrem Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Beitrag in einem Kontext zur Abstimmung stand. Dies ergibt sich aufgrund des Titels der Sendung und des Zeitpunkts seiner Ausstrahlung.

Massgeblich ist in Bezug auf die Ausgewogenheit insbesondere die Wirkung der Sendung. In der Sendung komme ungenügend zum Ausdruck, dass sich die Gegnerschaft des Covid-Gesetzes keineswegs auf Verschwörungstheoretiker und Gewaltbereite reduzieren lasse. (Urteil 2C_859/2022 20.9.2023) (sda/cbe)


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