Die NZZ hatte im Oktober 2023 die Sendungen des Schweizer Fernsehens (SRF) der vergangenen 35 Jahre zur Klimathematik thematisiert und kritisiert. Der Autor des Artikels schrieb, SRF schlage seit vielen Jahren Alarm, obwohl eine wissenschaftliche Grundlage für diesen Klima-Alarmismus fehle. Gegen diesen Artikel gingen zwei Beschwerden ein, teilte der Presserat am Montag mit.
Ein Beschwerdeführer habe im Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente) des Journalistenkodex gesehen. Der Presserat kam zum Schluss, dass Debatten in der Wissenschaft Teil des Erkenntnisprozesses seien. Es müsse aber festgehalten werden, dass die Position des Weltklimarats als Goldstandard in der Klimaforschung gelte.
Journalistinnen und Journalisten dürfen und sollen einen allgemein anerkannten Forschungsstand kritisch betrachten und hinterfragen, so der Presserat. Wenn sie diesem aber widersprechen, sollten sie dazu auch Belege liefern oder zumindest sagen, dass es sich um eine Minderheitenposition handelt.
Vermischung von Werbung und redaktionellem Inhalt
Weiter hiess der Presserat eine Beschwerde gegen die Gratiszeitung «Badener Woche Stadt» wegen der Vermischung von Werbung und redaktionellem Inhalt in der Hauptsache gut. In einem ersten Text handle es sich um eine gänzlich unkritische Umfrage zu einem neuen Automodell und dessen Vorteilen. Gemäss Presserat handelt es sich beim Frontartikel offensichtlich um PR und nicht um Journalismus. Ein derartiger Bericht hätte als Werbung gekennzeichnet oder sich durch das Layout vom Rest der Zeitung abheben müssen.
Die unmittelbare Nähe von Text und Inserat bei einem zweiten Text über eine private Lernwerkstatt in Olten lässt zudem auf eine unzulässige Koppelung von bezahlter Werbung mit einem gefälligen Bericht schliessen, so der Presserat. Ziffer 10 des Journalistenkodex verbietet Journalistinnen und Journalisten in ihrer beruflichen Tätigkeit jede Form von kommerzieller Werbung.
Richtlinien zur Werbung verschärft
Per 1. Januar verschärft der Presserat die Richtlinie, welche die «Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung» regelt. Neu verlangt der Presserat, dass nicht-redaktionelle Beiträge, die im Umfeld redaktioneller Beiträge erscheinen, explizit als Werbung deklariert werden und in erkennbar anderer Gestaltung daherkommen. Bisher wurde nur eine der beiden Massnahmen verlangt. Mit dieser Anpassung zieht der Presserat mit der Schweizerischen Lauterkeitskommission und dem Verband Schweizer Medien gleich, die ein doppelte Kennzeichnung schon bisher anmahnten.
Ebenfalls angepasst hat der Presserat die Richtlinie zum Umgang mit Meinungsumfragen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Redaktionen dem Publikum alle Informationen zugänglich machen, die für deren Verständnis notwendig sind. So müsse mindestens angegeben werden, wie viele Personen befragt wurden und ob die Umfrage repräsentativ sei, teilte der Presserat am Montag mit. Ist die Umfrage repräsentativ, sei es zudem
erforderlich, den Fehlerbereich zu benennen. Auch müssen die
Redaktionen dem Publikum die zentralen Inhalte der Fragen der
Meinungsumfrage mitteilen. (sda/nil)

