Mit der Lancierung der Kampagne «Halbierungsinitiative Nein» am vergangenen Montag hat der Abstimmungskampf und die Vorlage zu einer Reduktion der SRG-Finanzierung langsam etwas Fahrt aufgenommen (persoenlich.com berichtete). So richtig los geht es erst im neuen Jahr, wenn die Initianten und Befürworter der Vorlage ins Geschehen eingreifen werden.
RTS-Angestellte nahmen gegen Initiative Stellung
Eine spezielle Rolle spielen die von der geplanten Budgetreduktion direkt Betroffenen: Das SRG-Personal darf in öffentlichen Äusserungen keine Abstimmungsempfehlung abgeben. Eine Ausnahme machten Angestellte des Westschweizer Radio und Fernsehen RTS. Sie veröffentlichten am 6. November ein Manifest, in dem sie gegen die Halbierungsinitiative Stellung nahmen. Damit verstiessen sie im Prinzip gegen die hausinternen Spielregeln.
Wie schon im Vorfeld der «No Billag»-Abstimmung macht die SRG auch jetzt seinem Personal wieder Vorgaben. Die «Leitlinien für SRG-Mitarbeitende vor der Abstimmung über die Halbierungsinitiative – insbesondere für Social Media» wurden mit Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch den Bundesrat am 5. November in Kraft gesetzt.
Personal darf Werte der SRG thematisieren
Das Dokument mahnt grundsätzlich zur Zurückhaltung. Zwar darf man von sich aus auf Social Media «das Programmangebot und die Werte der SRG» thematisieren. Dazu legen die Leitlinien dem Personal nahe, aus den offiziellen Dokumenten der SRG zu zitieren.
Geht es darum, auf Fragen oder kritische Wortmeldungen zu reagieren, dann gelten strenge Regeln. Auf SRG-kritische Voten, so heisst es in den Leitlinien, sollen grundsätzlich nur Dritte reagieren, also etwa eine Politikerin oder ein Vertreter eines Abstimmungskomitees und nicht die SRG-Angestellten. Diese dürfen jedoch Falschaussagen richtigstellen. Doch nur, wenn sie die entsprechende Antwort vorher mit einer zweiten Person abgestimmt haben. Gegenüber den Leitlinien zu den Social-Media-Aktivitäten vor der «No Billag»-Abstimmung 2018 bedeutet das eine gewisse Lockerung. War doch damals das Personal angehalten, bei reaktiven Stellungnahmen die Chefredaktion zu konsultieren, was heute nicht mehr gefordert wird.
Eine ganze Reihe weiterer Bestimmungen betrifft, wie schon damals, Ton und Stil der Kommunikation. Sie soll faktentreu, sachlich, informativ und nicht polemisch sein. Ausserdem hat sie transparent zu erfolgen, sodass jederzeit klar ist, wer hier kommuniziert.
«Änderung diverser Punkte dringend notwendig»
Auch wenn es sich bei diesen Leitlinien weitgehend um eine aktualisierte Neuauflage der Bestimmungen zur Kommunikation vor der «No Billag»-Initiative handelt, sind sie intern nicht unumstritten. Die Gewerkschaft Schweizer Syndikat Medienschaffender (SSM), die das SRG-Personal vertritt, hat deshalb beim Unternehmen interveniert und erwartet Anpassungen. Aufgrund des laufenden Austausches möchte sich der Verband nicht im Detail dazu äussern, erklärt aber auf Anfrage, dass man die «Änderung diverser Punkte als dringend notwendig» erachte. Die SRG bestätigt, dass man mit dem SSM «über die Interpretation gewisser Aspekte der Leitlinien im Austausch» stehe.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob es sich bei den Vorgaben für die Social-Media-Kommunikation im Allgemeinen und dem Parolenverbot für die Mitarbeitenden um eine unzulässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit handelt. Angestellte hätten auch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich das Recht, ihre Meinung zu äussern, hält der Rechtsanwalt Manuel Bertschi fest. Gleichzeitig weist der Spezialist für Medien- und Kommunikationsrecht darauf hin, dass ein Arbeitgeber die Grundrechte bei überwiegendem Interesse einschränken kann. Das macht nun die SRG mit den Social-Media-Leitlinien.
«Die Mitarbeitenden müssen bei der Ausübung ihrer Meinungsäusserungsfreiheit die Treuepflicht beachten und die Interessen der Arbeitgeberin wahren», hält Bertschi auf Anfrage fest. Die Treuepflicht gilt auch dann, wenn das Personal im Sinne des Unternehmens kommunizieren und dessen Position stärken möchte. Jurist Bertschi betont aber, dass die Meinungsäusserungsfreiheit mit den erwähnten Leitlinien «nicht vollends eingeschränkt wird».

