10.01.2001

SoZ im "Fall Jagmetti" erneut abgeblitzt

Bundesgericht begründet Urteil.

Das Bundesgericht hat die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Journalisten Martin Stoll von der SonntagsZeitung (SoZ) im Fall Jagmetti begründet. Stoll war von der Zürcher Justiz wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen verurteilt worden. In Stolls Nichtigkeitsbeschwerde ging es im wesentlichen um die Frage, was als amtliches Geheimnis im Sinne der Bestimmung von Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) zu gelten habe.

Ein Dokument gelte dann als geheim, wenn es durch Gesetz oder Behördenbeschluss dazu erklärt worden sei, wie das Bundesgericht jetzt festhielt. Das Gericht verwarf Stolls Ansicht, dass die Europäische Menschenrechtskonvention eine Verurteilung nur bei Veröffentlichung ausserordentlich wichtiger Geheimnisse erlauben würde, die gleichsam "die Schweiz in ihren Grundfesten erschüttern" könnten. Laut Bundesgericht ginge diese Ansicht weit über eine zulässige Auslegung von Artikel 293 StGB hinaus, ebenso wie die Auffassung, eine Verurteilung falle ausser Betracht, wenn das öffentliche Informationsinteresse das staatliche Geheimhaltungsinteresse überwiege. Die Berufung Stolls auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" hatte ebenfalls keinen Erfolg.



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