11.06.2018

Live-Video-Content in der Schweiz

TV-Lizenzen für Zeitungshäuser nicht nötig

In Deutschland entscheidet sich derzeit vor Gericht, ob Zeitungshäuser eine Rundfunklizenz brauchen, um Live-Video-Formate im Internet senden zu dürfen. In der Schweiz ist die rechtliche Situation anders gelagert.
Live-Video-Content in der Schweiz: TV-Lizenzen für Zeitungshäuser nicht nötig
Das Format von bild.de «Die richtigen Fragen» mit Nikolaus Blome und Anna von Bayern wirft in Deutschland zurzeit Fragen auf. (Bild: Screenshot blick.ch)

Die deutsche «Bild»-Zeitung soll eine Rundfunk-Lizenz lösen müssen, um Nachrichtensendungen und Talkrunden live via Internet senden zu dürfen, entschied die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg kürzlich. Dagegen wehrt sich der Axel-Springer-Verlag, der das Boulevardblatt herausgibt, nun juristisch (persoenlich.com berichtete). Dem Fall wird in Deutschland wegen seines Grundsatzcharakters grosse medienpolitische Bedeutung zugemessen.

In der Schweiz sind Rundfunklizenzen für Zeitungshäuser momentan kein Thema, da die rechtliche Situation anders aussieht. «Ein Online-Angebot benötigt in der Schweiz keine Lizenz (oder Zulassung oder Konzession), sondern muss lediglich beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) vor Sendebeginn gemeldet werden», sagt Bakom-Sprecher Francis Meier gegenüber persoenlich.com. Eine Konzession benötigen nur diejenigen Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Leistungsauftrag, hält das seit 2007 geltende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) fest.

Als meldepflichtiges Programm gilt laut Meier «eine Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind.» Zudem müsse das Angebot publizistisch relevant sein. «Das heisst unter anderem, dass es technisch von mindestens 1000 Empfangsgeräten gleichzeitig empfangen werden kann», so der Bakom-Sprecher.

Die vom Veranstalter gemeldeten Angaben dienen dem Bakom zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit, insbesondere im Bereich der Medienkonzentration, schreibt die Bundesbehörde auf ihrer Webseite. Wer der Meldepflicht nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht, kann laut RTVG mit einer einer Busse von bis zu 10'000 Franken sanktioniert werden. (maw)

 


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen
Neue Podcast-Folge: Jetzt reinhören