29.10.2002

Publigroupe

Verweis durch Schweizer Börse

Verletzung der Pflicht zur sofortigen Information.

Die Schweizer Börse SWX hat gegen die Westschweizer Publigroupe einen "Verweis mit Publikation" ausgesprochen, weil das Unternehmen die Pflicht zur sofortigen Information über kursrelevante Tatsachen verletzt hat. Publigroupe hatte über einen Gewinneinbruch zu spät informiert.

Die Gesellschaft habe einen massiven Gewinneinbruch im ersten Halbjahr 2001 erst am für die Präsentation der Halbjahreszahlen vorgesehenen 4. September 2001 veröffentlicht, teilte die Schweizer Börse SWX am Dienstag in einem Communiqué mit. Die späte Veröffentlichung sei erfolgt, obwohl die Konzernspitze bereits am 15. August über erste provisorische Zahlen und revidierte Gewinnaussichten verfügt habe und der Verwaltungsrat am 28. August 2001 die definitiven Zahlen zur Kenntnis genommen habe.

Gewinn um 93 Prozent eingebrochen

Publigroupe musste einen Gewinn bekannt geben, der mit 8 Mio. Franken um 93 Prozent unter dem der gleichen Vorjahreszeit lag. Der Betriebsgewinn war um 73 Prozent auf 10 Mio. Franken geschrumpft. Die massive Gewinneinbusse begründete das Unternehme mit der schwierigen Lage auf dem US-Markt und dem Einbruch bei der Online-Werbung. Die Aktien verloren nach der Bekanntgabe der Zahlen deutlich an Wert, weil Publigroupe die Märkte überrascht hatte. An einer Medienkonferenz im April 2001 hatte Generaldirektor Jean-Jacques Zaugg noch von "ausgezeichneten Aussichten" für das Gesamtjahr gesprochen. Zaugg hatte damals in Aussicht gestellt, dass sich das Betriebsergebnis im Vergleich zum Geschäftsjahr 2000 "deutlich verbessern" werde.

Kein Grund zum Warten

Publigroupe hätte nach dem 28. August 2001 mit der Veröffentlichung des Halbjahresberichts nicht bis zum im Voraus bestimmten Publikationsdatum warten dürfen, schreibt die SWX: "Das Festhalten an einem bekannt gegebenen Datum für die Veröffentlichung stellt keinen Rechtfertigungsgrund für den Aufschub der Publikation von kursrelevanten Tatsachen dar."


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