14.07.2020

Blick

Zehn Beschwerden wegen Masken-Leserbildern

Beim Maskenobligatorium rief Blick die Leserinnen und Leser dazu auf, Bilder aus dem öffentlichen Verkehr einzusenden. Das sorgte für rund 30 Reaktionen beim Presserat. Auch punkto Persönlichkeitsschutz die Aktion heikel, sagt ein Anwalt.
Blick: Zehn Beschwerden wegen Masken-Leserbildern
Ungefragt fotografieren ist hier umstritten: Passagiere mit Masken in einem Bus in Lugano. (Bild: Keystone/Ti-Press/Elia Bianchi)

Das Boulevardblatt begleitete die Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr mit einem Leseraufruf. Auf dem Onlineportal wurden zahlreiche Bilder und Videos von Menschen mit und auch ohne Maske veröffentlicht – letzteres zwar verpixelt, aber wohl ohne Einverständnis.

Wie die CH-Media-Titel am Dienstag schreiben, hat dies zu mehreren Beschwerden beim Schweizer Presserat geführt. Bis am Dienstag sind beim Gremium bereits gegen 30 Reaktionen, davon 10 Beschwerden eingegangen, wie Geschäftsführerin Ursula Wey gegenüber persoenlich.com sagt. Eine davon richte sich gegen die publizierten Bilder. Blick werde die Beschwerde in den nächsten Tagen erhalten, wie Wey ergänzt.

Laut CH Media sind die vielen Beschwerden auf eine orchestrierte Aktion der Facebook-Gruppe «Stay Awake – für Freiheit und Selbstbestimmung» zurückzuführen. In einem Post wurde dort explizit dazu aufgerufen, beim Presserat eine Beschwerde einzureichen. In der Gruppe, die insgesamt 13’000 Mitglieder und Follower zählt, wird generell die Gefährlichkeit des Coronavirus und der Schutz durch Masken in Frage gestellt.

Blick achte bei Leserreporter-Bildern stets darauf, dass nur die Leserreporter selber, nicht aber andere Personen erkennbar seien, sagt Blick gegenüber CH Media. Diese würden selbstverständlich verpixelt, damit die Leute nicht erkennbar sind und nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Kein überwiegendes Interesse

Das ist sicher richtig, reicht jedoch nicht aus. Denn rechtlich heikel ist offenbar das Fotografieren und Verbreiten ohne Einverständnis der abgebildeten Personen, also denjenigen, die keine Maske tragen und sozusagen an den Masken-Pranger gestellt werden. «Es ist kein überwiegendes Interesse am Fotografieren und am Veröffentlichen dieser Bilder erkennbar», sagt Rechtsanwalt Martin Steiger gegenüber CH Media. Die Verpixelung ändere nichts daran, dass beim Fotografieren das Recht am eigenen Bild verletzt worden sei. Auch stelle sich die Frage, ob die Verpixelung genügt, um ein Erkanntwerden auszuschliessen. «Damit werden die Persönlichkeitsrechte der ungefragt fotografierten Personen verletzt.»

Seit dem 6. Juli gilt in den öffentlichen Verkehrsmitteln schweizweit ein Maskenobligatorium. Trotzdem kann es sein, dass in Bus, Zug oder Tram nicht ganz alle Passagiere eine Maske aufhaben. Denn von der Pflicht ausgenommen sind Menschen, für die das Tragen einer Maske mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. (wid)



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