13.02.2026

Presserat

Zwei Rügen wegen fehlender Anhörung

Die Südostschweiz und die Republik haben Betroffene nicht zu schweren Vorwürfen angehört. Der Schweizer Presserat hat beide Beschwerden teilweise gutgeheissen.

Die Südostschweiz berichtete über Mobbing-Vorwürfe gegen die abtretende Leiterin des Amts für Kultur. Die Zeitung verzichtete auf eine Anhörung, weil die Amtsleiterin früher nie Stellung genommen habe. Der Presserat liess dieses Argument nicht gelten. Da die Vorwürfe teils jahrealt seien, hätte die Betroffene erneut angefragt werden müssen. Hätte sie erneut auf eine Antwort verzichtet, hätte dies vermerkt werden müssen.

Die Republik warf dem Verein AMQG/AUFG vor, eine «von Pseudowissenschaft unterfütterte transphobe Agenda» zu verfolgen und «transfeindliche Beiträge» zu verbreiten. Das Magazin argumentierte, der Ruf des Vereins sei bereits durch dessen eigene Äusserungen beschädigt gewesen. Der Presserat hielt fest, dass die Vorwürfe schwerwiegend seien und den Ruf des Vereins schädigen könnten. Der Verein hätte zwingend angehört werden müssen.

Der Presserat stellt als Leitsatz klar: Die berufsethische Pflicht zur Anhörung entfällt nicht, nur weil eine Organisation allenfalls umstritten ist. Selbst wenn schwere Vorwürfe zutreffen sollten, müssen Redaktionen die Betroffenen dazu anhören.

Vizepräsident Jan Grüebler schreibt im Editorial, die Anhörung schütze vor teuren Prozessen, verhindere inhaltliche Fehler und helfe der Glaubwürdigkeit des Journalismus. Gemäss Richtlinie 3.8 müsste auch vermerkt werden, wenn sich Betroffene nicht äussern möchten.

Gesundheitstipp unterschlug wichtige Informationen

Der Presserat hat auch eine Beschwerde gegen den Gesundheitstipp gutgeheissen. Die Zeitschrift hatte einer Hormonexpertin vorgeworfen, im Dienst der Pharmaindustrie zu stehen. Titel und Lead suggerierten, die Professorin sage gegen Bezahlung, was der Industrie nütze. Der Presserat befand, die vorgelegten Argumente reichten nicht aus, um diesen schweren Vorwurf zu belegen.

Zudem hatte die Autorin eine ihr vorliegende Erläuterung eines führenden Wissenschafters unerwähnt gelassen, die der Kritik an der Professorin widersprach. Der Presserat erachtete dies als Unterschlagen wichtiger Informationselemente. Titel und Lead verstossen in ihrer Kombination gegen die Wahrheitspflicht. (pd/cbe)


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen