10.07.2008

Bertelsmann/Sony

Beim Rechtsstreit um Musik-Ehe gewonnen

EU-Gericht kippte Beschluss der ersten Instanz.

Im europäischen Rechtsstreit um die Musik-Ehe von Sony und Bertelsmann haben sich die beiden Konzerne durchgesetzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippte am Donnerstag in Luxemburg einen zwei Jahre alten Beschluss der ersten Instanz. Diese hatte damals die Genehmigung der EU-Wettbewerbshüter für den 2004 erfolgten Zusammenschluss der Bertelsmann-Musiksparte BMG mit Sony Music aufgehoben. Die EU-Kommission hatte nach dem Richterspruch die Wettbewerbsuntersuchung des Vorhabens völlig neu aufgerollt und genehmigte es im vergangenen Oktober erneut ohne Auflagen.

Sony und BMG waren im Jahr 2004 zum zweitgrössten Musikkonzern der Welt verschmolzen. Damit war der Konzentrationsprozess in der von einem massiven Strukturwandel betroffenen Branche weiter vorangetrieben worden. Der Verband der unabhängigen Plattenfirmen (IMPALA) klagte gegen die Erlaubnis der EU-Kommission zu der Musik-Fusion. Das europäische Gericht erster Instanz befand, die Prüfung der Kommission sei nicht ausreichend detailliert gewesen und ordnete eine erneute Prüfung an.

Diese ist inzwischen erfolgt und hatte zum Ergebnis, dass die Musikehe trotzdem ohne Auflage genehmigt wurde. Jetzt stellte der Europäische Gerichtshof auf Betreiben von Bertelsmann und Sony fest, dass schon die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes zu einer erneuten Prüfung fehlerhaft war.

Ungewisse Zukunft

Unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Betrachtung könnte die Musikehe aber dennoch schon bald aus wirtschaftlichen Überlegungen enden. In ihrem Fusionsvertrag hatten Sony und BMG vereinbart, mindestens bis August 2009 zusammenzubleiben. Danach können beide Partner einseitig Vertragsveränderungen bis hin zum Verkauf der Anteile verlangen. Bertelsmann-Chef Hartmut Ostrowski hatte im März angekündigt, dass in der Gütersloher Konzernzentrale alle Optionen geprüft werden.

Möglich erscheint, dass Bertelsmann seine Anteile ganz oder teilweise an Sony abgibt oder aber auch Anteile vom japanischen Partner übernimmt. Auch ein Fortbestand des 50-Prozent-Joint-Ventures ist möglich. (sda)


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