27.06.2002

Bundesgericht

Kantonales Werbeverbot für Alkohol und Tabak zulässig

Genfer Regelung bestätigt.

Die Kantone dürfen Plakatwerbung für Alkohol und Tabak verbieten. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Regelung aus dem Kanton Genf abgesegnet und die Beschwerde von Firmen aus der Werbe-, Tabak- und Alkoholbranche abgewiesen. Das Genfer Werbegesetz untersagt die Reklame für Tabak und über 15 prozentige Alkoholika auf öffentlichem Grund sowie auf privatem Grund, soweit dieser öffentlich einsehbar ist. Insgesamt 18 Unternehmen aus der Werbe-, Tabak- und Alkoholbranche hatten dagegen staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.

Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass das kantonale Werbeverbot mit Bundesrecht vereinbar sei. Im fraglichen Bereich verfüge die Eidgenossenschaft nur über Teilkompetenzen. Damit bleibe Platz für kantonale Regelungen, soweit diese den Zielen des Bundesgesetzgebers nicht zuwider laufen würden. Eine Verletzung des Binnenmarktgesetzes ist laut Bundesgericht ebenfalls nicht ersichtlich. Das Werbeverbot greife auch nicht in unzulässiger Weise in die Wirtschaftsfreiheit ein, hielt es weiter fest. Zudem verneinten die Lausanner Richter eine Verletzung der Eigentumsgarantie gegenüber privaten Grundbesitzern. Die beschwerdeführenden Firmen hatten unter anderem einen Zusammenhang zwischen Werbung und Konsum bestritten. Das Werbeverbot sei deshalb ein unverhältnismässiges Mittel, um den damit angestrebten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren