21.02.2017

Lauterkeitskommission

Sonetik missachtet Empfehlung wegen Werbeslogan

Im letzten Mai hatte die SLK dem Hörgerätehersteller angeraten auf den Werbeslogan «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz» zu verzichten. Nun ergreift die Kommission Sanktionen.
Lauterkeitskommission: Sonetik missachtet Empfehlung wegen Werbeslogan
Der kritisierte Slogan auf der Webseite des Hörgeräteherstellers Sonetik. (Bild: zVg.)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat im vergangenen November Sanktionen gegen einen Hörgerätehersteller beschlossen. Grund ist der Slogan «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz». Schon im Mai 2016 hatte die SLK die Firma aufgefordert, auf die Werbeaussage zu verzichten. «Diese Empfehlung ist von der Beschwerdegegnerin bewusst missachtet worden», hält die SLK fest. Als Sanktion wird der Fall nun publik. Im Protokoll der Sitzung vom November wird diesbezüglich die Firma Sonetik in Zürich genannt.

Sanktionen sind bei der SLK selten. 2013 und 2014 wurden in je zwei Fällen Sanktionen ausgesprochen, 2015 insgesamt vier und letztes Jahr waren es drei, wie der Sprecher, Thomas Meier, auf Anfrage erklärte. Von den 18 Beschwerden, welche die zweite Kammer der SLK im November beriet, hiess diese fünf gut und sieben wies sie ab. Auf eine Beschwerde trat sie nicht ein und fünf Entscheide hatten Rekurse zur Folge.

Beschwerde gegen Online-Informationsdienst

Zudem hat die Lauterkeitskommission eine Beschwerde gegen einen Online-Informationsdienst gut geheissen. Der Dienst hatte Kundendaten für Werbezwecke unerlaubterweise weiter gegeben und damit unlauter gehandelt. «Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde», heisst es in den Grundsätzen der Lauterkeitskommission.

In einem der Fälle im letzten Jahr hatte ein nicht namentlich genannter aber bekannter Online-Informationsdienst gegen diesen Grundsatz verstossen, wie die SLK am Montag mitteilte. Der Besitzer hatte einen weiteren Online-Informationsdienst mit verwandtem Branchenschwerpunkt erworben. Gemeinsam bewarben sie ein gemeinsames Dienstleistungspaket und sandten entsprechende Werbung persönlich adressiert auch an die bestehenden Abonnenten des zugekauften Dienstes.

Gemäss den Terms & Conditions auf der Website des zugekauften Informationsdienstes hiess es, dass persönliche Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden. «Dieser Datenschutzbeteuerung zum Trotz wurden die Daten des Beschwerdeführers innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft und damit eine Drittpartei weitergereicht», hält die SLK fest. Das sei datenschutzrechtlich unzulässig. Damit hat der Online-Informationsdienst den Grundsatz im Rahmen von Werbemassnahmen nicht beachtet, was als unlauter gilt. (sda/wid)


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