Wann ist eine Aktion eine Aktion? Mit dieser Frage beschäftigte sich vor kurzem die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK). Dabei stellte sie fest, dass der Begriff "Aktion" nicht beliebig für die Kommunikation von Produkten verwendet werden könne. Der Begriff weise auf ein Sonderangebot hin, welches Konsumenten als Preisreduktion während einer bestimmten kurzfristigen Zeitperiode verstehen. "Aktionen" werden meist zur Bekanntgabe von vorübergehend tieferen Preisen eingesetzt. Dem Konsument soll dabei erkennbar sein, welches der vorher und welches der aktuell gültige Preis ist oder zumindest was der Grund der Reduktion ist.
Werden über längere Zeit dieselben Produkte als "Aktion" angepriesen, entspreche dies nicht dem Verständnis des Durchschnittsadressaten. Auch der Vermerk "solange Vorrat" könne eine Aktion nicht rechtfertigen, wenn die zeitliche Begrenzung nicht gegeben ist und könne Missverständnisse hervorrufen.
Vorausgegangen ist dem Entscheid der Fall eines Unternehmens, welches über Monate kleine Anzeigen mit dem Vermerk "Aktion" publizierte. Diese Form von Kommunikation war einem Konkurrenten ein Dorn im Auge und er reichte Beschwerde bei der SLK ein. Diese wurde nun gutgeheissen: "Es handelt sich um eine zumindest irreführende Angabe über das eigene Angebot und die vorrätige Menge im Sinn von Art. 3 lit b UWG", so die SLK abschliessend.

