Die Vereinbarung zwischen Feldschlösschen und Coca-Cola Beverages AG ist kartellrechtlich nicht zu beandstanden. Langjährige Exklusivvereinbarungen von Feldschlösschen mit Gaststätten sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zu diesem Schluss kommt die Wettbewerbskommission (Weko) in ihrer Untersuchung des Getränkevertriebs an Gaststätten.
Die bisherigen langjährigen Exklusivvereinbarungen von Feldschlösschen mit Gaststätten verstossen gegen das Kartellgesetz: Exklusivvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren sind nur zulässig, wenn diese mit einem Darlehen, einer Gerbrauchsleihe oder einem anderen finanziellen Engagement von Feldschlösschen verbunden sind und für die Gaststätten nach 5 Jahren die jederzeitige Kündigung unter Rückzahlung der Restschuld vorsehen.

