Seit über zehn Jahren dauert der Rechtsstreit an über die Frage, ob "Raclette du Valais und "Raclette" als Herkunftsbezeichnung (AOC) geschützt werden können. Nun hat das Bundesgericht ein Urteil gefällt. Walliser Käseproduzenten erhalten kein Monopol auf den Begriff "Raclette". Dem Walliser Milchverband (FLV) wird die Eintragung von "Raclette" auch in letzter Instanz verwehrt.
Laut dem Urteil wäre für den Schutz von "Raclette" als Ursprungsbezeichnung erforderlich, dass der Begriff als traditionelle Bezeichnung für den Walliser Raclette-Käse verwendet würde. Das ist laut den Lausanner Richtern aber nicht der Fall. Vielmehr habe "Raclette" über die Jahrhunderte nur für das Walliser Gericht als solches gestanden, bei dem geschmolzener Rohmilchkäse verzehrt werde. Als Bezeichnung für den Käse selber sei "Raclette" erst etwa ab den 1970-Jahren gebräuchlich geworden.
Und selbst bei dieser Verwendung von "Raclette" werde darunter nicht nur der Walliser Käse verstanden, sondern Raclette-Käse jeglicher Herkunft. Die Beschwerde des FLV sei damit abzuweisen.
In einer Stellungnahme hält der FLV fest, dass dieser Entscheid nicht nur für ihn ein Verlust, sondern für die ganze Schweiz bedeute. Schliesslich könne nun weltweit jeder Käse unter der Gattungsbezeichnung "Raclette" zu Preisen vermarkten, mit denen die Schweizer Hersteller kaum werden mithalten können. (pers/sda)

