28.08.2001

Schweizer Presserat II

Beschwerde gegen Der Landbote gutgeheissen

Verbreitung von Vorwürfen in Wahlkampfkommentar.

Im Lichte der Kommentarfreiheit ist es ohne weiteres zulässig, Stilfragen eines Wahlkampfes anzusprechen und Aussagen von Wahlkampfaktivisten zu kritisieren, sofern diese Kritik auf einer genügenden sachlichen Grundlage beruht. Die Freiheit des Kommentars und der Kritik kann die Medienschaffenden aber nicht von ihrer Pflicht entbinden, den Leserinnen und Lesern die tatsächlichen Grundlagen von – negativen – Meinungsäusserungen mitzuliefern. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Zusammenhang mit der Winterthurer Stadtratsersatzwahl von Ende März 2001, bei der sich am Schluss noch eine Kandidatin und ein Kandidat gegenüberstanden, veröffentlichte Der Landbote am 24. März 2001 einen Kommentar, in welchem sich folgender Passus findet: "Im familiären Umfeld der Kandidatin wird dabei mit Flugblättern zu Methoden gegriffen, die den Tatbestand der Verunglimpfung mit Unwahrheiten erfüllen." Diese Aussage bezieht sich auf drei Flugblätter zu Gunsten der Kandidatin, in denen es u.a. um mögliche Pläne des Gegenkandidaten ging, bei einer allfälligen Wahl kommunale Schwimmbäder aus Spargründen zu schliessen. Der Vater der Kandidatin gelangte daraufhin an den Presserat und rügte, zwei der drei Flugblätter seien zu Unrecht dem familiären Umfeld der Kandidatin zugeordnet worden. Unrichtig sei zudem auch der im Kommentar enthaltene Vorwurf, die im familiären Umfeld der Kandidatin verteilten Flugblätter hätten Unwahrheiten enthalten. Der Landbote beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Kommentator habe die Verunglimpfung des einen Kandidaten durch die Kampagne des andern mit deutlichen Worten kritisieren wollen. Die Leserschaft habe von der Flugblattdiskussion Kenntnis gehabt und sich sehr wohl ein Bild machen können, in welchem Kontext der beanstandete Kommentar zu verstehen gewesen sei.


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