Der Begriff der Person des öffentlichen Lebens ist einschränkend zu interpretieren und auf den Ort der beruflichen und privaten Aktivitäten des Betroffenen zu beziehen. Die Zugehörigkeit zu einer bekannten Tessiner Familie rechtfertigt keine namentliche Berichterstattung über den Suizid einer Person, deren Lebensmittelpunkt in den USA lag und die zum Tessin praktisch keine Beziehungen mehr hatte. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Am 8. Februar 2004 berichtete il caffè umfangreich und namentlich mit Text und Bild über den Suizid des Sohnes eines bekannten Tessiner Unternehmers, der sich 10 Tage zuvor an seinem Wohn- und Arbeitsort in den USA das Leben genommen hatte. Ein Tessiner Journalist sah durch diese Berichterstattung die berufsethisch geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizide verletzt. il caffè wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Der Presserat stellt in seiner Stellungnahme fest, dass der Bericht von il caffè zwar kurz auf die wirtschaftlichen Aktivitäten des verstorbenen Sohnes in den USA hinweise, sich zur Hauptsache aber mit den Figuren des Vaters und des Onkels des Verstorbenen beschäftigen. Und zwar ohne irgendeinen Zusammenhang zwischen den Aktivitäten des Sohnes einerseits, jenen von Vater und Onkel anderseits herzustellen.

