13.07.2010

Presserat

Beschwerde gegen SDA teilweise gutgeheissen

Falsche Zuordnung eines Zitats habe Wahrheitspflicht verletzt.

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde des Tierschützers Erwin Kessler gegen die Schweizerische Depeschenagentur (SDA) teilweise gutgeheissen. Mit der falschen Zuordnung eines Zitats in einem Strafprozess habe die SDA die Wahrheitspflicht verletzt. Die SDA hatte am 24. November 2009 spätabends eine Meldung über einen Strafprozess vor dem Bezirksgericht Arbon verbreitet. Vor Gericht stand ein 63- jährigen Tierhalter und Viehhändler aus dem Kanton Thurgau, der Kessler bei dessen Besuch auf dem Hof verprügelt und gedroht hatte, den Tierschützer umzubringen.

In ihrer Meldung zitierte die SDA den Richter mit den Worten, von einem Tötungsdelikt sei man "meilenweit entfernt". Die Online-Ausgabe des "Tages- Anzeigers" und "20 Minuten Online" verbreiteten diese SDA-Meldung. Kessler verlangte daraufhin von den beiden Online-Medien eine Gegendarstellung. Die SDA räumte ein, sie habe das Zitat in ihrer Meldung falsch zugeordnet. Das Zitat stamme vom Staatsanwalt und nicht vom Richter. Die SDA entschuldige sich dafür bei Kessler. Sie habe die Meldung in ihrer Datenbank korrigiert. Der Sachverhalt selbst sei korrekt dargestellt und Aussagen Kesslers berücksichtigt worden.

Der Presserat hält fest, dass die SDA in ihrer Meldung über den Strafprozess mit der falschen Zuordnung des Zitats den Grundsatz der Wahrheit verletzt hat. So sei bei der Leserschaft der Eindruck erweckt worden, der als extremer Tierschützer bekannte Kessler habe in der Sache wieder einmal völlig übertrieben. Tatsächlich sei das Gericht aber zum Schluss gekommen, dass der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zwar nicht erstellt, aber zumindest auch nicht ganz abwegig sei. Das lasse die Vorwürfe Kesslers in einem ganz anderen Licht erscheinen, schreibt der Presserat in seiner Stellungnahme vom Dienstag weiter.

Darüber hinausgehend wird die Beschwerde Kesslers gegen die SDA abgewiesen. Namentlich habe die SDA nicht ihre Berichtigungspflicht verletzt, da sie erst durch den Presserat vom Fehler in ihrer Meldung erfahren habe. Auch die Beschwerde Kesslers gegen "Tages-Anzeiger"- und "20 Minuten"-Online wies der Presserat ab. Beide Online-Medien hätten die Berichtigungspflicht nicht verletzt. (sda)


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