Die Zürichsee-Zeitung (ZZ) berichtete am 22. Januar und am 3. April 2003 über einen Strafprozess am Bezirksgericht Zürich wegen Landfriedensbruch und Übertretung der Vermummungsverbots gegen eine junge Frau. Bei der Berichterstattung wurde kein Name genannt, aber Angaben zu Aussehen, Jahrgang, Wohnort und Beruf gemacht. Zudem wurde eine "starke Beweislast" erwähnt.
Wegen dieser Angaben gelangte die junge Frau mit einer Beschwerde an den Presserat und rügte, dass sie aufgrund der Angabe von verschiedenen Personen am Arbeitsplatz, im persönlichen Umfeld und am Wohnort angesprochen und gefragt worden sei, ob sie die betreffende Person aus der Berichterstattung sei. Daraus seien auch Probleme am Arbeitsplatz entstanden. Mit der Art und Weise der Berichterstattung habe die ZZ gegen die Richtlinie 7.6 (Namensnennung) und gegen die Richtlinie 7.5 (Unschuldsvermutung) zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten" verstossen.

