14.07.2016

Presserat

Beschwerde wegen Bild von Todesopfer gutgeheissen

Der «Blick» hätte die Eltern eines verstorbenen WK-Soldaten für die Veröffentlichung eines Bildes um Erlaubnis fragen müssen.

Der Presserat hat eine Beschwerde gegen den «Blick» und blick.ch teilweise gutgeheissen. Der «Blick» hatte am 23. September einen Artikel über den tödlichen Unfall eines WK-Soldaten mit einem Foto des Verstorbenen bebildert. Dafür hätte er laut Presserat die Zustimmung der Eltern einholen sollen.

Der «Blick» hatte das Foto von der Homepage des Turnvereins Ramsen. Eine Person hatte noch am Tag der Veröffentlichung beim Schweizer Presserat Beschwerde eingelegt, wie der Presserat am Donnertag mitteilte. Der Beschwerdeführer machte geltend, die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sei in mehreren Punkten verletzt worden.

So sei die Quelle unkorrekt angegeben worden, da der «Blick» als Quelle erscheine (Ziffer 3 der Erklärung). Weiter habe der «Blick» den Rechteinhaber nicht kontaktiert und somit das Recht am eigenen Bild verletzt (Ziffer 4), habe die Privatsphäre nicht respektiert (Ziffer 7) sowie die Würde der Angehörigen des Toten missachtet (Ziffer 8).

Turnverein um Erlaubnis gefragt

Der «Blick» beantragte in einer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Quelle des Bildes sei der Redaktion bekannt gewesen. Sie habe mit dem Turnverein Ramsen zuvor gesprochen und dessen Erlaubnis eingeholt. Auch die anderen Vorwürfe sieht der «Blick» als unbegründet an. Es sei unklar, wessen Privatsphäre verletzt wurde: Der Tote habe keine Privatsphäre, auch medienethisch nicht.

Der Presserat verweist auf seine Stellungnahme zum schweren Car-Unfall bei Siders. Mit dem Fall präzisierte er die Richtlinien zur Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre): Grundsätzlich ist es demnach zulässig, Bilder verstorbener Opfer eines Verkehrsunfalls zu zeigen. Voraussetzung ist aber, dass die Angehörigen explizit mit der Veröffentlichung einverstanden sind und die Fotos zur Verfügung stellen.

Im gleichen Entscheid hatte der Presserat auch festgehalten, dass Medien Informationen und Bilder, die Private im Netz öffentlich machen, nicht voraussetzungslos weiterverbreiten dürfen. Entscheidend ist gemäss Presserat, mit welcher Absicht jemand sich im öffentlichen Raum exponiert. Gemäss dem Presserat hätte der «Blick» für die Veröffentlichung des Bildes daher die Eltern des verstorbenen WK-Soldaten um Erlaubnis fragen müssen. Die anderen Beschwerdepunkte wies der Presserat ab. (sda)


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