22.06.2010

IV-Skandal

"Blick" durfte Gutachter-Namen publizieren

Presserat stützt Berichterstattung des Boulevard-Blatts.

Der "Blick" hat in Berichten über einen "IV-Skandal" zurecht den Namen eines Gutachters genannt und sein Foto abgedruckt. Zu diesem Schluss kommt der Schweizer Presserat in einem am Dienstag veröffentlichten Entscheid. Wichtige Informationen seien in den Artikeln nicht unterschlagen worden, wie dies der Beschwerdeführer gerügt hatte, fand der Presserat zudem. Anlass für die Beschwerde war die Berichterstattung in "Blick" und "Blick Online" vom August 2009 über einen IV-Gutachter, der sich durch eine Simulantin täuschen liess.

Die "Blick"-Journalisten hätten nicht gegen den Pressekodex (Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten) verstossen, weder gegen den Artikel bezüglich Unterschlagung von Informationen noch gegen jenen zur Privatsphäre. Die Namensnennung mit Fotos sei zulässig gewesen, weil ein öffentliches Interesse daran bestehe, zu berichten, "wenn sich ein beruflich hochkompetenter Gutacher von einer Simulatin täuschen lässt", schreibt der Presserat. Berücksichtigt werden müsse, dass der Gutachter in einer Kaderstellung für ein öffentlich-rechtliches Spital tätig sei.

Für die Beurteilung der Publikationen vom 18. und 19. August 2009 sei das erst nachträglich ergangene Bundesgerichtsurteil vom 19. April 2010 nicht massgebend, hält der Presserat fest. Der "Blick" habe in seinen Berichten keine zum Zeitpunkt der Publikation bekannten Fakten unterschlagen, die für das Verständnis der Leserschaft unabdingbar gewesen wären. Verschiedene Gerichte hätten den Sachverhalt des IV-Betrugsfalles unterschiedlich bewertet. Der "Blick" habe zurecht die in einem Urteil vom 14. August 2009 vom Berner Obergeicht geäusserte Kritik veröffentlicht, wonach der Beschwerdeführer trotz anfänglicher Zweifel auf die Angaben der IV-Bezügerin abgestellt und sein Gutachten "insgesamt leichtgläubig, unkritisch und vorschnell" verfasst habe.

"Fair gewesen" wäre es allerdings nach Ansicht des Presserates, wenn die Zeitung "nach Bekanntwerden des Bundesgerichtsurteils im Frühjahr 2010 auf dessen abweichende Beurteilung hingewiesen hätte", heisst es in der Mitteilung. Diese Frage sei jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. (sda)


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