16.06.2004

Presserat

Blick-Werbe-Beilage war genügend deklariert

Swisscable-Beschwerde abgelehnt.

Dem Blick vom 16. September 2003 lagen vier zusätzliche Seiten bei, die als "Blick Spezial", eine Sonderbeilage von Teleclub, betitelt waren. Darin warb die Firma Teleclub für die von ihr angebotenen Dienstleistungen im Bereich Pay TV. Layout und Aufmachung der vier Seiten waren denjenigen des Blick nachempfunden.

Am 3. Dezember 2003 gelangte Swisscable, Verband für Kommunikationsnetze, mit einer Beschwerde an den Presserat. Swisscable rügte, bei der Sonderbeilage "Blick Spezial" von Teleclub handle es sich um redaktionelle Werbung, die von Blick mangelhaft deklariert und damit auf unzulässige Weise mit redaktionellen Leistungen vermischt worden sei. Damit habe Blick gegen die Richtlinien 9.1 (Unabhängigkeit) und 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verstossen. Die Sonderbeilage habe Anzeigen enthalten, "die in Aufmachung und Drucktechnik aussehen wie normale redaktionelle Beiträge, jedoch vom Werbetreibenden selbst herrühren und von diesem auch bezahlt werden". Die Beilage hebe sich zwar optisch klar vom übrigen Teil der Zeitung ab. Doch genüge dies nicht. "Die Bezeichnung 'Blick Spezial' und der Obertitel 'einzigartig und exklusiv' suggerieren eher den Eindruck, es handle sich um eine redaktionelle Eigenleistung."

Diese Beschwerde wurde vom Presserat abgewiesen. Dieser Entscheid wurde damit erklärt, dass die bezahlte Beilagen sowohl optisch als auch begrifflich für die Leserschaft genügend klar zu kennzeichnen seien. Dies, damit die Lesenden nicht zur irrigen Auffassung verleitet werden, es handle sich um eine Beilage redaktioneller Art. Allein durch die blosse Annäherung der optischen Darstellung eines Inserats oder einer Beilage an das Layout der entsprechenden Zeitung oder Zeitschrift sei die Pflicht zur Trennung von redaktionellem Teil und Werbung noch nicht verletzt.


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