2500 Franken Busse für den Geschäftsführer des Privatfernsehsenders Star TV Paul Grau und je 5000 Franken für zwei weitere Medienunternehmer: Das Bezirksgericht Zürich sprach die drei der Pornografie schuldig. Das Urteil wurde am Freitag veröffentlicht. Die Hauptverhandlung gegen Star TV und die beiden Pornoanbieter Televox AG und Lawa AG hatte bereits im August stattgefunden.
Dabei ging es um nächtlich ausgestrahlte Werbespots zum Herunterladen von Pornovideos. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor in Kauf zu nehmen, dass sich auch Minderjährige Pornos als MMS aufs Handy laden könnten. Die Anklage basierte auf einem Test der Kantonspolizei, die von der Lawa AG problemlos Pornofilme auf Natels herunter geladen hatte.
Verteidiger: Eltern sollen kontrollieren
Die Verteidiger hatten vor Gericht vollumfängliche Freisprüche verlangt. Es sei nicht Aufgabe der Medienhäuser, die Werbung zu kontrollieren, wurde etwa argumentiert. Es sei Sache der Eltern dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen nach Mitternacht nicht Zugang zu allen Programmen hätten. Ihre Mandanten hätten bloss eine straflose Unterlassungssünde begangen.
Das Gericht sah das nicht so. Es folgte in allen Punkten den Darstellungen der Anklage, wie aus dem schriftlich begründeten Entscheid zu entnehmen ist. Die Beschuldigten hätten in Kauf genommen, dass es auch Jugendlichen unter 16 Jahren möglich sei, Pornografie zu konsumieren. Das Verschulden sei allerdings noch eher leicht.
Zum gleichen Thema aber unabhängig vom Gerichtsverfahren, hatte im August die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und TV (UBI) Stellung genommen. Sie hiess Beschwerden gegen die Fernsehsender Star TV und U1 gut. In den Spots würden unsittliche, entwürdigende und jugendgefährdende Inhalte verbreitet. Damit verletzten sie das Programmrecht. (sda)
Fragwürdige Haftung für Werbekunden
In einer Stellungnahme zum Urteil spricht Star TV von einer gefährlichen Ausweitung des Medienstrafrechts und einer fragwürdigen Haftung für Werbekunden, die der Entscheid des Bezirksgericht den Werbemedien auferlege.
Das Urteil belaste die schweizerische Medienfreiheit, indem es im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Praxis das Medienprivileg des Art. 27 StGB nur auf redaktionelle Beiträge, nicht aber auf kommerzielle Werbung anwenden will. Das Medienprivileg schliesst eine Strafverfolgung von Redaktor und Verleger ausdrücklich aus, wenn der Autor eines mit seinem Wissen veröffentlichten Beitrags zur Verantwortung gezogen werden kann.
Gemäss dem Entscheid sollen nun aber Medien nicht nur für den Inhalt der Werbespots ihrer Kunden, sondern darüber hinaus auch für allfällige Rechtsverletzungen bei der Erbringung beworbener Dienstleistungen strafrechtlich mithaften. Die damit postulierte Aufsichtspflicht gegenüber Werbekunden ist gemäss Star TV widersinnig und kann im praktischen Medienalltag unmöglich wahrgenommen werden. Paul Grau erwägt deshalb, das Urteil aus grundsätzlichen Überlegungen und im Interesse der Werbemedien weiterzuziehen. (sda/per)

