04.12.2014

Ringier

Der "Blick" hat die Anhörungspflicht verletzt

Das Boulevardblatt hätte beim Chefjuristen eine Stellungnahme einholen sollen.

Darf eine Zeitung über eine Strafuntersuchung gegen einen Chefbeamten berichten und der Leserschaft dabei Informationen über die Vorgeschichte vorenthalten? Muss sie den Betroffenen zu Wort kommen lassen? "Ja", sagt der Presserat. Wichtige Informationen sind im zu behandelnden Fall nicht unterschlagen worden. Aber: Der Beamte hätte angehört werden müssen. Daher heisst der Schweizer Presserat die Beschwerde teilweise gut.

Der Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements beanstandete einen Artikel, der im Januar 2014 im "Blick" erschienen war. Es ging um ein schon länger dauerndes gerichtliches Verfahren gegen hohe Bundesbeamte. Im Zentrum, nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich, stand der Chefjurist. Der bisher unbestätigte Vorwurf gegen ihn lautet auf Amtsmissbrauch. Dass die Person, die das Verfahren ins Rollen gebracht hatte, einen parteipolitischen Hintergrund hatte, ging aus dem Artikel nicht hervor. Er erwähnte auch nicht, dass das Verfahren vorgängig schon zweimal im Sand verlaufen war. Der Presserat ist nicht der Ansicht, dass dadurch ein verzerrtes Bild entstand, wie er am Donnerstag mitteilte. Die Prozessgeschichte und weitere nicht erwähnte Tatsachen seien für das Verständnis des Artikels nicht zwingend notwendig.

Was der Beschwerdeführer aber zu Recht beanstande, sei die Verletzung der Anhörungspflicht. Mit Amtsmissbrauch liege ein schwerer Vorwurf in der Luft. "Auch wenn es sich um ein laufendes Verfahren handelt, wäre "Blick" verpflichtet gewesen, beim Chefjuristen eine Stellungnahme einzuholen", so der Presserat. (pd)


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen
Neue Podcast-Folge: Jetzt reinhören