Die regionalen Privatfernsehsender dürfen für die Kurzberichterstattung weiterhin eigene Fussball- und Eishockeybeiträge produzieren -- auch dann, wenn die SRG die Exklusivrechte hat. Das Bundesgericht hat einen Rekurs der SRG abgewiesen. Beim Streit zwischen der SRG und den regionalen Privatfernsehsendern wie Tele Bärn, Tele Basel, Tele M 1, Tele Ostschweiz, Tele Südostschweiz, Tele Tell, Tele Top oder Tele Züri geht es um das Recht der regionalen Sendern, Kurzberichterstattungen zu senden.
Das Radio- und Fernsehgesetz verpflichtet die Inhaber von Exklusivrechten -- also häufig die SRG -- die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren. Einerseits muss das Bildmaterial zur Verfügung gestellt werden, andererseits der Zugang zum Ereignis selbst. Die regionalen Fernsehsender sind indes im Umgang mit dem Material eingeschränkt. Der Beitrag darf höchstens drei Minuten umfassen und erst dann ausgestrahlt werden, wenn das Ereignis vorüber ist. Zudem beschränkt sich die Drehgenehmigung auf die Spiele von Mannschaften aus dem konzessionierten Verbreitungsgebiet.
Drehrecht beschnitten
Die SRG war zwar bereit, ihr Material zur Verfügung zu stellen, wollte das Drehrecht der regionalen Fernsehsender jedoch beschneiden. Tele Züri und Co. sollten nur noch das Recht haben, reine Stimmungsbilder sowie allfällige Interviews aufzuzeichen. Bilder vom Spiel selber sollten ausgeschlossen sein. Acht Regionalsender wehrten sich gegen das Ansinnen der SRG. Sie gelangten ans Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), welches ihnen Recht gab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid, worauf die SRG das Bundesgericht anrief.
Das Bundesgericht stützt nun ebenfalls den Entscheid des BAKOM, wie dies aus einem am Donnerstag publizierten Urteil hervorgeht. Das Gericht hält fest, dass die Kurzberichterstattung eine wichtige Rolle in der Informationstätigkeit spiele. Das Recht eines Zweitveranstalter aus einer anderen Perspektive berichten zu können, sei ein wichtiger Beitrag für die Meinungsvielfalt. Das breite Publikum dürfe nicht durch die Vergabe von Exklusivrechten von öffentlichen Ereignissen ausgeschlossen werden.
SRG bemüht Eigentumsgarantie
Die SRG hatte die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit ins Feld geführt, um ihren Anspruch zu legitimieren. Es könne nicht sein, dass der Primärveranstalter für teures Geld Senderechte erwerbe und andere kostenlos von diesem Recht profitierten. Das Bundesgericht spricht der SRG nun das Recht ab, den Zugang der Fernsehstationen zu Sportbildern zu beschränken. Den regionalen Fernsehsendern sei der Zugang soweit zu gewähren, als die technischen und räumlichen Zustände dies zulassen. Inbesondere habe der Inhaber der Exklusivrechte Priorität bei der Positionierung von Kameras und Mikrofonen. (sda)

