02.07.2019

Radio- und TV-Gebühren

Firmen sollen weiterhin TV-Abgabe zahlen

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates will Unternehmen nicht davon befreien.
Radio- und TV-Gebühren: Firmen sollen weiterhin TV-Abgabe zahlen
Die Ständeratskommission will Unternehmen nicht von TV-Abgabe befreien. (Bild: Pixabay)

Unternehmen sollen weiterhin eine Radio- und Fernsehabgabe zahlen müssen. Mit 10 zu 2 Stimmen hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF) eine parlamentarische Initiative des Zürcher SVP-Nationalrats Gregor Rutz abgelehnt, wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten.

Die Kommission weist darauf hin, dass das Stimmvolk dem neuen Abgabesystem 2015 zugestimmt hatte. Angesichts der erst kürzlich erfolgten Umstellung halte sie es nicht für angezeigt, bereits einen neuerlichen Wechsel vorzusehen.

SRG soll sparen

Die Nationalratskommission hatte der Initiative Folge gegeben (persoenlich.com berichtete). Bleibt sie dabei, entscheidet das Parlament. Die Mehrheit der Nationalratskommission ist der Meinung, dass die SRG sparen soll. Ausserdem zahlten Inhaber von Unternehmen und Mitarbeitende bereits als Privatpersonen eine Abgabe, argumentieren die Befürworter einer Änderung.

Ohne Unternehmensabgabe würden Gelder von 170 Millionen Franken fehlen. Die Unternehmen zahlen eine nach Umsatz abgestufte Abgabe, die ab einem Umsatz von 500'000 Franken fällig wird.

Ausnahme für Arbeitsgemeinschaften

Handlungsbedarf ortet die KVF des Ständerates bei der Besteuerung von Arbeitsgemeinschaften. Sie fordert eine Ausnahme für diese. Mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung hiess sie eine parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Wicki (FDP/NW) gut. Diese geht nun an die Schwesterkommission des Nationalrates.

Heute müssen auch Arbeitsgemeinschaften eine Abgabe zahlen, weil sie mehrwertsteuerpflichtig sind – und weil sich die Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen am entsprechenden Register orientiert. Damit werde zwar die Erfassung erheblich vereinfacht, hält die Kommission fest. Gleichzeitig würden aber auch Arbeitsgemeinschaften erfasst, welche von anderen Unternehmen mit dem einzigen Zweck der Abwicklung eines bestimmten Geschäfts gegründet worden seien.

In diesem Fall werde die Abgabe sowohl bei den beteiligten Unternehmen als auch bei der Arbeitsgemeinschaft erhoben. Das habe eine eigentliche Doppelbesteuerung zur Folge. (sda/cbe)

 



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