05.03.2018

SRF

«Kassensturz» durfte bissig berichten

Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eines Thurgauer Unternehmens gegen die SRG eingetreten. «Kassensturz» und «Espresso» haben das Marketing «schneeballähnlich» bezeichnet.

Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eines Thurgauer Unternehmens gegen die SRG eingetreten. Der «Kassensturz» und «Espresso» prangerten das Marketingsystem der Firma zu Recht als schneeballähnlich an, wie das Thurgauer Obergericht am Montag mitteilte.

Das Unternehmen stellte Kosmetika sowie Nahrungsergänzungsmittel her und vertrieb seine Produkte über ein Multi-Level-Marketing-System, eine Art des Direktvertriebs. Bereits tätige Verkäufer gewannen weitere Verkaufsmitarbeiter. Die Vergütungen der Verkäufer der Vorstufen waren von der Verkaufstätigkeit der nachgelagerten Verkäuferstufen abhängig.

«Kassensturz» (Fernsehen SRF1) und «Espresso» (Radio SRF1) berichteten 2014 in mehreren Beiträgen darüber und warnten vor einem schneeballähnlichen System. In den Sendugen wurde dem Unternehmen vorgeworfen, Mitglieder würden schneeballartig neue Mitglieder anwerben und auf diese Weise das Geld in einer Pyramide über mehrere Stufen von unten nach oben spülen. Die Beiträge wurden auch im Internet publiziert.

Klage durch alle Instanzen

Das Unternehmen sah sich in seiner Persönlichkeit verletzt sowie in seinen Geschäftsverhältnissen herabgesetzt und verklagte im März 2015 die SRG. Es beantragte die Löschung aller Beiträge und Leserkommentare auf der Webseite der SRG, die Publikation des Urteils auf deren Webseite und den Hinweis auf das Urteil in den Sendungen «Kassensturz» und «Espresso». 

Das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht Thurgau wiesen die Klage ab. Das Geschäftsmodell des Unternehmens weise Parallelen zu einem unzulässigen Schneeballsystem auf. «Das Anwerben neuer Distributoren und nicht der Produkteverkauf an Endkunden steht im Vordergrund der Tätigkeit», so das Obergericht. Das Auftreten der Protagonisten des Unternehmens könne als missionarisch und sektiererisch empfunden werden. Damit sei der geschilderte Sachverhalt im Kern wahr. 

Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Medien darüber kritisch berichteten, wobei dies in Konsumentensendungen wie «Kassensturz» und «Espresso» durchaus bissig getan werden dürfe. Schliesslich handle es sich für jedermann erkennbar um anwaltschaftlichen Journalismus. Entsprechend sei die Berichterstattung zulässig.

Das Bundesgericht trat nicht auf die vom Unternehmen erhobene Beschwerde ein. Damit ist der Entscheid des Obergerichts rechtskräftig. (sda/eh)


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