11.06.2003

Metropol

Kündigungen definitiv missbräuchlich

Obergericht bestätigt Vorinstanz -- Entschädigung für Entlassene.

Die abrupte Einstellung der Pendlerzeitung Metropol und die dadurch entstandene Massenentlassung hat das Obligationenrecht und das Mitwirkungsgesetz verletzt. Die ausgesprochenen Kündigungen sind missbräuchlich. Metro (Schweiz) AG hat ein Urteil des Zürcher Arbeitsgerichts vom 18. Dezember 2002 vergeblich an das Obergericht weitergezogen. Dies teilten die Mediengewerkschaft und der Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten SVJ am Mittwoch in einer gemeinsamen Aussendung mit. Fünf Entlassene erhalten Entschädigungen.

Am 12. Februar 2002 hatte die Muttergesellschaft Metro International SA beschlossen, ihre Zürcher Niederlassung zu schliessen. Am Tag darauf orientierte die Geschäftsleitung die MitarbeiterInnen in Zürich über diesen Beschluss. Dies hatte zur Folge, dass die Zeitung am 13. Februar 2002 zum letzten Mal erschien. Darauf wurden sämtliche Mitarbeitenede entlassen. Es handelte sich um eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335d des Obligationenrechts.

Gegen die Vorgehensweise von Metro (Schweiz) AG hatten die Mediengewerkschaft comedia und der Berufsverband SVJ, der Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten, gemeinsam mit einigen ihrer Mitglieder, vor Arbeitsgericht geklagt. Der Grund: Art. 335f Abs. 1 OR schreibt vor, dass bei einer beabsichtigten Massenentlassung die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, oder deren Vertretung -- die Verbände und Gewerkschaften -- angehört werden müssen. Diese müssen die Möglichkeit erhalten, Vorschläge zu unterbreiten, wie Entlassungen beschränkt oder vermieden werden könnten.

Nach dem Arbeitsgericht hat nun also auch das Obergericht den klagenden Parteien recht gegeben. Im Urteil vom 24. April 2003 anerkennt das Gericht, dass es erklärte Strategie des Mutterhauses war, sowohl die Tochterfirma als auch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die sofortige Einstellung der Zeitung und damit die Entlassung sämtlicher Angestellten sei von Anfang an beschlossene Sache gewesen. Damit sei das Anhörungsrecht im Kerngehalt verletzt worden. Die Kündigungen seien daher missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 2 lit. c OR.

Weiter sagt das Urteil, dass die Arbeitgeberpflichten auch dann vollständig zu erfüllen seien, wenn der Kündigungsentscheid nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer Konzernzentrale getroffen wird. Damit hat das Obergericht laut den Journalistenverbänden klar gemacht, dass ein international operierender Konzern sich nicht einfach über die lokalen Gesetze hinwegsetzen dürfe. Die einstige Metropol-Herausgeberin Metro International, London, gehört zur schwedischen Modern Times Group.


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