Polizistinnen und Polizisten dürfen bei der Arbeit fotografiert und dann in den Medien abgebildet werden. Allerdings gibt es Einschränkungen, wie die Bündner Regierung am Montag zu einem Vorstoss aus dem Grossen Rat mitteilte. Die Anfrage des CVP-Grossrates Remo Cavegn löste im Bündner Parlament durchaus Interesse aus. Die Hälfte der 120 Mitglieder unterzeichnete den Vorstoss, welcher die Frage klären soll, ob Aufnahmen von Kantonspolizisten und -polizistinnen oder Gemeindepolizisten veröffentlicht und ins Internet gestellt werden dürfen.
Nach Auskunft der Bündner Kantonsregierung liess der Verband Schweizerischer Polizeibeamter im März 2015 ein Rechtsgutachten über den Persönlichkeitsschutz von Polizisten erstellen. Dabei wurden auch Aspekte des Rechts am eigenen Bild sowie das «Internet-Bashing» beleuchtet.
Rechtfertigungsgrund muss vorliegen
Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass Polizisten in den Medien abgebildet werden dürfen, wenn dafür ein Rechtfertigungsgrund vorgebracht werden kann. Infrage kommt dabei hauptsächlich das überwiegend öffentliche Informationsinteresse. Ein solches Interesse besteht an besonderen Ereignissen wie Verhaftungen, Demonstrationen oder Ausschreitungen.
Polizisten bewegten sich in Erfüllung ihrer durch den Staat übertragenen Aufgaben im Gemeinbereich. Deshalb hätten sie es zuzulassen, dass von ihnen Bilder angefertigt würden, so die Bündner Regierung. Bei Bildern von Polizisten an der Arbeit liege grundsätzlich keine Verletzung der geschützten Persönlichkeitsrechte vor.
Porträts nicht zulässig
Freilich ist die Zulässigkeit von Bildern von Polizisten nicht absolut. Es gibt Einschränkungen. Nicht zulässig sind Porträtaufnahmen von Polizisten, Bilder aus nächster Distanz oder mit Teleobjektiven, sofern bloss die Person hervorgehoben wird. Eine Persönlichkeitsverletzung kann vorliegen, wenn auf Internetseiten die Identität von Polizisten plus unterschiedliche Informationen veröffentlicht werden und eine Art Profil entsteht.
Unzulässig sind zudem Bilder, die nur das Ziel eines «Internet-Bashings» verfolgen. Zusätzliche Bestimmungen zum aktuellen Persönlichkeitsschutz von Polizisten seien im Rahmen einer anstehenden Polizeigesetzrevision nicht vorgesehen, schrieb die Kantonsregierung. Betroffene könnten Persönlichkeitsverletzungen in einem Zivil- oder Strafverfahren geltend machen. Der Kanton biete zum Schutz der Persönlichkeit allen Mitarbeitenden Unterstützung an, insbesondere im Sinne eines Rechtsschutzes. (sda/wid)

