20.12.2017

Le Matin

Privatsphäre von missbrauchtem Kind verletzt

Die Zeitung hat in einem Artikel vom Januar zu viele Informationen zum Opfer und zum Übergriff genannt, urteilt der Presserat.

Der Presserat rügt die Zeitung «Le Matin» wegen eines Artikels über den sexuellen Übergriff auf ein Kind im Wallis. Einige der Informationen im Text seien überflüssig gewesen und hätten die Privatsphäre und die Würde des Opfers verletzt. «Le Matin» hätte in diesem Fall eine besondere Zurückhaltung zeigen müssen, schreibt der Presserat am Mittwoch in seiner Mitteilung. Zwar sei es zulässig, über ein Verbrechen an einem Kind zu berichten und Einzelheiten zu veröffentlichen. Allerdings nur, wenn besonders sorgfältig auf den Schutz der betroffenen Minderjährigen geachtet werde.

Der Artikel enthielt Informationen über das Opfer, seine Familie und seinen Alltag. Zudem wurde der Wohnort im Wallis genannt. Für den Namen des Opfers wurde ein Pseudonym verwendet. Einige Informationen seien zudem nützlich gewesen, damit die Leser den Kontext verstehen konnten, schreibt der Presserat.

Der Artikel habe keine unnötige «Sensationsmache» betrieben. Allerdings habe die Zeitung die Richtlinien 7 und 8 des Journalistenkodex verletzt, weil sie zu viele Informationen zum Opfer und zum Übergriff nannte. Diese Richtlinien betreffen die Privatsphäre und die Menschenwürde.

Der Artikel erschien im Januar online und in der gedruckten Ausgabe. Darin wurde der Missbrauch des Kindes detailliert geschildert. Die Eltern des Opfers reichten beim Schweizer Presserat eine Beschwerde ein. Sie waren der Meinung, dass die Privatsphäre und Würde ihrer Tochter durch diese Publikation verletzt wurde und eine Identifikation ihrer Tochter möglich war. (sda/wid)


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