29.11.2006

"Kassensturz"

Redaktoren vom Bezirksgericht freigesprochen

Filmen mit versteckter Kamera war "verhältnismässig".

Im Februar 2003 hatte der "Kassensturz" das Beratungsgespräch eines privaten Versicherungsberaters mit einer Kundin mit versteckter Kamera und verstecktem Mikrofon aufgenommen. Der Berater war laut einem Bericht auf dem SRG-Portal mitreden.ch unmittelbar nach dem Gespräch über die Aufnahmen informiert worden. Er verlangte daraufhin, den Filmbeitrag aus der Sendung zu streichen. Der damalige "Kassensturz"-Chef und der Chefredaktor entschieden, das Gespräch in anonymisierter Form dennoch zu senden, weil es gravierende Fehler bei der Beratung dokumentierte.

Der Versicherungsvertreter reichte in der Folge eine Strafanzeige ein. Nach einem mehr als zweijährigen Ermittlungsverfahren wurde Anklage erhoben. Das Gericht musste klären, unter welchen Bedingungen das Drehen mit versteckter Kamera straffrei bleibt, obschon es laut Strafgesetzbuch verboten ist. Der Entschied liegt nun vor: Wie mitreden.ch meldet, kam das Bezirksgericht Dielsdorf zur Auffassung, dass das Aufnehmen und das Ausstrahlen des Gesprächs den Tatbestand "sowohl objektiv wie auch subjektiv erfüllt hat". Doch liege ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor, weshalb die drei involvierten "Kassensturz"-Redaktionsmitglieder und der Chefredaktor freigesprochen werden.

Die zum Teil gravierenden Mängel in der Versicherungsberatung seien durch die vielen Rügen bei der Ombudsstelle für Privatversicherungen bekannt, und gleichzeitig herrsche ein eigentlicher Beweisnotstand. Andere Mittel als das versteckte Aufnehmen, beispielsweise Notizen zu machen oder beteiligte Personen als Zeugen zu befragen, seien fehleranfällig und als Beweismittel weniger tauglich als die Filmaufnahmen.


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