Ein "10 vor 10"-Bericht über einen Neurochirurgen ist tendenziös und verstösst gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten. Mit dieser Begründung hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eine Beschwerde gutgeheissen.
Der von der UBI gerügte, siebeneinhalbminütige Beitrag wurde am 30. März dieses Jahres ausgestrahlt. Darin schildert eine ehemalige Patientin eines in der Schweiz tätigen Neurochirurgen ihr Schicksal, und die beruflichen Fähigkeiten des Arztes werden umfassend thematisiert.
In seiner Beschwerde an die UBI beanstandete der Neurochirurg daraufhin die Einseitigkeit des Beitrags, wie die Unabhängige Beschwerdeinstanz am Donnerstag in einem Communiqué schreibt. Die UBI hat diese nun einstimmig gutgeheissen.
Der Arzt werde in dem Beitrag richtiggehend an den Pranger gestellt, schreibt die UBI. Mit Bild, vollem Namen und der Adresse seiner Praxis werde ein einseitig negatives Bild von den beruflichen Fähigkeiten des Neurochirurgen vermittelt.
Keine Meinungsbildung möglich
Tendenziell negative Aspekte würden im Beitrag überbetont oder nicht hinterfragt, tendenziell positive Aspekte nicht erwähnt oder relativiert. Dem Publikum werde deshalb aufgrund des Beitrags nicht verständlich, weshalb der Neurochirurg noch als Arzt tätig sein dürfe.
Der "tendenziöse Charakter des Beitrags" verhinderte nach Ansicht der UBI, dass sich die Zuschauer eine eigene Meinung bilden konnten. Gleichzeitig verletzte "10 vor 10" nach Ansicht der UBI auch die journalistischen Sorgfaltspflichten, indem das Transparenzgebot und eine faire Berichterstattung nicht gegeben waren.
Ex-Jugoslawien nicht diskriminierend
Eine andere Beschwerde gegen "10 vor 10" wies die UBI hingegen ab. In einem Beitrag vom 16. Juni dieses Jahres über die Raser wurde der Begriff "Ex-Jugoslawien" verwendet. Der Beschwerdeführer machte geltend, diese Bezeichnung sei missverständlich und diskriminierend.
Nach Ansicht der UBI wurde in besagtem Beitrag mit "Ex- Jugoslawien" jedoch ein geographischer Raum bezeichnet, ohne dass diesem eine negative politische Dimension zugemessen wurde. Mit 8 zu 1 Stimmen lehnte die UBI die Beschwerde deshalb ab.

