22.06.2010

Ringier

"Schweizer Illustrierte" erhält Rüffel vom Presserat

Gespräch "von Freundin zu Freundin" journalistisch verwendet.

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde des Schriftstellers Martin Suter zu einem Artikel der Zeitschrift "Schweizer Illustrierte" gutgeheissen. Diese hatte über die Beerdigung von Suters kleinem Adoptivsohn berichtet und ein Bild des Grabes veröffentlicht. Suter wehrte sich nicht primär gegen die Verletzung seiner Privatsphäre, sondern vor allem gegen die Art der Informationsbeschaffung, wie der Schweizer Presserat in einer Mitteilung vom Dienstag schreibt. Mit ihrem Artikel vom 7. September 2009 habe die Zeitschrift versucht, den Eindruck zu erwecken, sie sei zur Beerdigung eingeladen gewesen und habe von der Familie persönliche und private Informationen erhalten.

Freundschaftliches Gespräch journalistisch verwertet

Diese stammten von einer Freundin der Familie, die wiederum mit einer Mitarbeiterin der "Schweizer Illustrierten" bekannt ist. Die Informantin hatte erklärt, sie habe von "Freundin zu Freundin" gesprochen und gar nicht in Erwägung gezogen, dass es sich um einen journalistischen Auftrag handelte, zumal die Journalistin seit 2008 im Ruhestand ist. Die "Schweizer Illustrierte" wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestritt zunächst, dass die Journalistin mit der Informantin gesprochen habe. Die publizierte Information sei sachlich völlig korrekt.

Der Presserat hat die Beschwerde jedoch gut geheissen. Die "Schweizer Illustrierte" habe bei der Beschaffung der Information für den Bericht die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verletzt. Die Autorin des Artikels hätte ihre Informantin darauf aufmerksam machen müssen, dass sie ihr freundschaftliches Gespräch journalistisch verwerten würde, schreibt der Presserat.

Geschützte Privatsphäre

Ausserdem existiere im Fall von Martin Suter kein öffentliches Interesse, hinter die Kulissen seines Privatlebens zu blicken. Die Veröffentlichung eines Bildes der Grabstätte eines eben erst verstorbenen Kindes berühre ebenso wie ein Bericht über die Beerdigung die geschützte Privatsphäre der Hinterbliebenen. Wie bei Hochzeiten und Taufen dürfe über Beerdigungen auch bei Prominenten nur dann berichtet werden, wenn sie selbst mit der Information an die Öffentlichkeit gegangen sind, schreibt der Presserat in seinen Erwägungen. (sda)


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