25.04.2006

Bundesgericht

Schweizer Journalisten zu Unrecht gebüsst

Die Schweiz in Strasssbourg verurteilt.

Die Schweiz hat mit der Verurteilung von zwei Journalisten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen. Laut dem Gerichtshof für Menschenrechte wurde in beiden Fällen das Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt. Der Journalist Martin Stoll hatte im Januar 1997 in der SonntagsZeitung Auszüge aus einem als vertraulich klassifizierten Papier des damaligen Schweizer Botschafters Carlo Jagmetti in den USA veröffentlicht. Das Dokument enthielt Strategien zur Lösung des Streits um die nachrichtenlosen jüdischen Vermögen.

Bitte um Informationen

Jagmetti geriet wegen des darin verwendeten aggressiven Vokabulars unter Druck und trat wenige Tage später zurück. Das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erstattete daraufhin Anzeige. Stoll wurde wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen zu 800 Franken Busse verurteilt.

Der Blick-Reporter Viktor Dammann hatte im Zusammenhang mit dem Fraumünster-Postraub 1997 eine Angestellte der Zürcher Staatsanwaltschaft um Angaben zu Vorstrafen von Verdächtigten ersucht und die Informationen erhalten. Er wurde wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses mit 500 Franken gebüsst.

Das Bundesgericht hatte die beiden Urteile der Zürcher Justiz in den Jahren 2000 beziehungsweise 2001 bestätigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat auf Beschwerden der Betroffenen nun festgestellt, dass die in Artikel 10 der EMRK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit verletzt worden ist.

Eine Entschädigung haben die Strassburger Richter beiden Journalisten verwehrt. Die Feststellung einer Verletzung der EMRK reiche aus. In beiden Fällen stand die Frage im Zentrum, ob das Eingreifen der Justiz in das Recht auf freie Meinungsäusserung der Betroffenen "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.

Art von Zensur

Laut den Urteilen haben die Bussen unabhängig von ihrer geringen Höhe eine Art Zensur dargestellt, die die Betroffenen an künftiger Kritik oder weiteren Recherchen hindern könnte. Im Fall Stoll hält der EGMR fest, dass die Vertraulichkeit diplomatischer Beziehung zwar gerechtfertigt, jedoch nicht um jeden Preis zu schützen sei. Das Thema der nachrichtenlosen Vermögen sei in den Medien breit diskutiert worden und habe die öffentliche Meinung gespalten. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran gehabt, Informationen über die mit dem Dossier betrauten Akteure, ihren Stil und ihre Verhandlungsstrategie zu erhalten.

Nicht einstimmig

Das Gericht anerkenne zwar die Wichtigkeit, die Arbeit des diplomatischen Corps vor äusseren Störungen zu schützen. Durch die Veröffentlichung von Elementen der Strategie der Schweiz seien jedoch nicht Interessen von derartiger Bedeutung beeinträchtigt worden, dass sie die Meinungsäusserungsfreiheit überwiegen würden.

Der Entscheid in Sachen Stoll ist knapp ausgefallen. Drei der sieben Richter, unter ihnen der Schweizer Luzius Wildhaber, hatten eine abweichende Meinung vertreten. Das Urteil betreffend Viktor Dammann wurde dagegen einstimmig gefällt. Auch hier haben die Informationen nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse betroffen. Es sei um einen äusserst spektakulären Raub gegangen, über den die Medien breit berichtet hätten.

Ein grosser Teil der Verantwortung für die Indiskretion der Angestellten habe der Staat zu tragen, zumal sie von Dammann weder ausgetrickst noch bedroht oder unter Druck gesetzt worden sei. Schliesslich sei auch kein Schaden entstanden, da der Reporter von sich aus auf eine Veröffentlichung der Angaben verzichtet habe.

Zum Thema: Reaktionen zum Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte.


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