21.05.2025

Ombudsstelle

Stefan Büsser hat Grenzen der Satire überschritten

Ein Beitrag aus «Late Night Switzerland» wurde als diskriminierend und die Menschenwürde verletzend eingestuft. Dies geht aus einem gestern veröffentlichten Schlussbericht hervor.
Ombudsstelle: Stefan Büsser hat Grenzen der Satire überschritten
Satire genissst einen besonderen Schutz innerhalb der Medien- und Kunstfreiheit, es gibt aber auch hier Grenzen: Stefan Büsser hat gemäss Ombudsstelle überschritten. (Bild: SRF/Gian Vaitl)

In der beanstandeten Szene kommentierte Moderator Stefan Büsser ein Social-Media-Video, in dem eine junge Muslimin, Vera Çelik, den Jungpolitiker Sandro Subotic interviewte. Büsser fragte scherzhaft, ob es sich bei der Interviewerin um eine echte Muslima handle oder «um den JSVP-Präsidenten Nils Fiechter beim Demonstrieren». Anschliessend wurde ein Bild von Fiechter eingeblendet, der 2016 mit einem nachgebildeten Sprengstoffgürtel für das Verhüllungsverbot demonstriert hatte (persoenlich.com berichtete).

514 Beschwerden eingereicht

Nicht weniger als 514 Personen reichten Beschwerde ein bei der Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz. Sie bezeichneten den Beitrag als «antimuslimisch, rassistisch und menschenverachtend» und kritisierten, dass Musliminnen und Muslime pauschal mit Gewalt und Terrorismus assoziiert würden.

Die Comedy-Redaktion von SRF verteidigte den Beitrag als legitime Satire, die nicht gegen Muslime, sondern gegen die Junge SVP und deren Vorsitzenden Nils Fiechter gerichtet gewesen sei. Man habe lediglich hinterfragen wollen, wie es zu dieser ungewöhnlichen Interviewkonstellation kommen konnte, da die JSVP «weniger für ihre Kooperation, sondern vielmehr für ihre Agitation gegen Menschen insbesondere muslimischer Herkunft bekannt ist».

Grenzen der Satire überschritten

Die Ombudsstelle unter der Co-Leitung von Esther Girsberger und Urs Hofmann kam jedoch zu einem anderen Schluss. Zwar geniesse Satire besonderen Schutz innerhalb der Medien- und Kunstfreiheit, dennoch seien auch hier Grenzen zu beachten.

Im vorliegenden Fall sei eine «Assoziation zwischen einer ‹normalen› jungen Muslimin und dem Stereotyp einer muslimischen Selbstmordattentäterin» erzeugt worden. Die junge Frau, die zum Zeitpunkt des Interviews keine Person von öffentlichem Interesse gewesen sei, sei «für eine gegen die gesetzlichen Programmvorgaben verstossende Pointe verwendet» und «mit ihrer Identität als muslimische Frau zum Objekt reduziert» worden.

Die Ombudsstelle stellte fest, dass der Beitrag gegen das Diskriminierungsverbot und das Gebot zur Achtung der Menschenwürde gemäss Art. 4 Abs. 1 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verstösst.

Die Beanstandenden haben nun die Möglichkeit, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu gelangen, sollten sie den rechtlichen Weg weitergehen wollen. (pd/nil)


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