Das Bundesgericht hat dem Verein gegen Tierfabriken (VgT) im Streit mit der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erneut Recht gegeben. Die UBI muss abklären, ob das Schweizer Fernsehen (SF) den VgT bei der Berichterstattung diskriminiert. Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass sich SF zu Unrecht geweigert habe, einen Fernsehspot des VgT auszustrahlen. In den Nachrichtensendungen von SF wurde dieses Urteil nicht erwähnt ("persoenlich.com" berichtete).
VgT-Präsident Erwin Kessler gelangte deshalb an die UBI und verlangte von ihr die Feststellung, dass SF mit der Nichterwähnung des Entscheides aus Strassburg das Vielfaltsgebot verletzt habe. Die UBI trat auf die Eingabe nicht ein, worauf der VgT beim Bundesgericht Beschwerde einreichte. Gemäss dem nun gefällten Entscheid aus Lausanne hat zwar niemand einen Anspruch darauf, dass über ihn anlässlich eines bestimmten Geschehens in den Nachrichten von SF berichtet wird. SF habe mit dem Stillschweigen auch das Vielfaltsgebot nicht verletzt.
Aus journalistischer Sicht erstaunlich
Zwar möge aus journalistischer Sicht erstaunen, dass das Urteil nicht erwähnt worden sei. Das Publikum habe indessen andere Informationsmöglichkeiten gehabt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des VgT allerdings trotzem gutgeheissen. Die UBI muss nämlich vertieft prüfen, ob SF den VgT in der Berichterstattung systematisch diskriminiert. Das Bundesgericht hatte bereits in einem Entscheid vom letzten Dezember festgestellt, dass dies nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden könne. Die UBI wurde zu entsprechenden Abklärungen verpflichtet.
Laut dem aktuellen Urteil der Richter in Lausanne wird die UBI im Rahmen dieses Verfahrens nun auch prüfen müssen, ob die Nichterwähnung des Entscheides vom EGMR Teil einer solchen verfassungsrechtlich unzulässigen Diskriminierung bilden könnte. (sda)

