Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zum Verbot von Unterbrecherwerbung beim Privatsender TV3 begründet. Gemäss dem Bundesgericht sei Unterbrecherwerbung bei in sich geschlossenen Sendungen von weniger als 90 Minuten Dauer laut Artikel 18 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verboten. Vom Wortlaut her sei die Bestimmung klar und entgegen der Auffassung von TV3 weder gesetzes-, verfassungs- noch völkerrechtswidrig. Der Privatsender TV3 hatte sich hingegen auf die grosszügigere Regelung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EMRK) berufen.
Laut Bundesgericht handle es sich bei dieser Norm aber um eine Minimalvorschrift. Vertragsstaaten würden nicht daran gehindert, strengere Bestimmungen zu erlassen. Die schweizerische Beschränkung von Unterbrecherwerbung sei auch aus Sicht der EMRK zulässig. Falls sich die Bedürfnisse von Veranstaltern und Publikum geändert hätten, sei dem nicht durch grosszügige Auslegung der bestehenden Bestimmung, sondern durch eine Gesetzesrevision Rechnung zu tragen, so das Bundesgericht weiter. Der Bundesrat habe eine solche inzwischen in die Vernehmlassung geschickt. Unterbrecherwerbung soll, gemäss dem Entwurf des neuen RTVG, für private Veranstalter künftig im Rahmen der Mindestbestimmungen des Europäischen Übereinkommens möglich werden.