Die Schweiz hat mit der Verurteilung eines Journalisten das Recht auf freie Meinungsäusserung nicht verletzt, urteilt der Europäische Menschenrechtsgerichtshof. Der Journalist hatte im Bericht über einen Autounfall aus Vernehmungsprotokollen von Polizei und Staatsanwaltschaft zitiert. Das Urteil in der Grossen Kammer des Gerichtshofs ist endgültig und fiel mit 15 zu 2 Stimmen, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) am Dienstag mitteilte.
Im Artikel in der Zeitschrift «L'Illustré» ging es um einen Autofahrer, der 2003 auf das Trottoir der Brücke Grand-Pont in Lausanne gerast war. Drei Menschen starben, sieben wurden verletzt. Der Text erregte laut BJ damals grosses Aufsehen. Der Autofahrer wurde später wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes schuldig gesprochen und wegen Unzurechnungsfähigkeit verwahrt.
Aussagen enthüllt
Der Journalist enthüllte Aussagen, welche der angeschuldigte Unfallverursacher gegenüber dem Untersuchungsrichter und der Polizei gemacht hatte. Er habe die Informationen anonym erhalten und es für angebracht gehalten, diese öffentlich zu machen, lautete seine Argumentation. Im Kanton Waadt wurde der Journalist 2005 zu einer Busse von 4000 Franken verurteilt - wegen Verstosses gegen das Verbot der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen.
Das Bundesgericht stützte dieses Urteil 2008. Eine Kammer des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EGMR) in Strassburg befand dann aber am 1. Juli 2014 mit vier gegen drei Stimmen, dass die Strafe für den Journalisten das Recht auf freie Meinungsäusserung verletze. Dieses Urteil zogen die Schweizer Behörden an die Grosse Kammer des EGMR weiter. Diese habe nun die Argumentation der Regierung weitgehend bestätigt, schrieb das BJ am Dienstag.
Im Fall des Artikels in «L'Illustré» sei die Grosse Kammer zum Schluss gekommen, dass Form und Inhalt nicht mit dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Information zu dem Unfall zu rechtfertigen seien.
Auch Persönlichkeitsrechte verletzt
Nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse berechtige dazu, amtliche geheime Dokumente zu veröffentlichen. Dieses habe nicht vorgelegen, zumal die zuständigen Stellen von Anfang an regelmässig über die Ermittlungen berichtet hätten. Der fragliche Artikel sei erst Monate nach dem Unfall erschienen.
Wie das BJ gestützt auf das Urteil weiter schrieb, verletzte der Text ausserdem die Persönlichkeitsrechte des angeschuldigten Autofahrers und die Unschuldsvermutung. Ausserdem würde das Funktionieren der Strafjustiz gefährdet, wenn während eines Verfahrens Verhandlungsprotokolle veröffentlicht würden. (sda)

