Eine Zeitung hat nach einem tödlichen Badeunfall einer 17-Jährigen Ostschweizerin im Sommer 2011 einen Bericht mit Fotos des Mädchens publiziert. Laut dem Bundesgericht hat der Zeitungsverlag damit die Persönlichkeitsrechte der Mutter des Mädchens nicht verletzt.
Die 17-Jährige war im August 2011 zusammen mit ihrem Vater in den Ferien und ertrank aus ungeklärten Gründen beim Baden. Die Zeitung interviewte den Vater, nannte im Bericht über den Badeunfall den Vornamen der Verstorbenen und brachte Fotos von ihr als Jugendliche und als Kind. Auf einem Foto im Hintergrund war der mit Blumen, Kerzen und einer Engelsstatue geschmückte Unfallort zu sehen.
Mutter klagte gegen den Verlag
Die Mutter klagte gegen die Herausgeberin der Zeitung, weil sie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Sie und die damals minderjährige Halbschwester der Verstorbenen verlangten, dass die Fotos von der Website der Zeitung gelöscht und der Name der Verstorbenen anonymisiert werden müssten. Ausserdem verlangte die Klägerin eine Genugtuung und Gewinnherausgabe.
Das Kreisgericht Toggenburg wies die Klage der Mutter im August 2013 ab, ebenso das Kantonsgericht St. Gallen am 7. Mai dieses Jahres. Jetzt hat auch das Bundesgericht die Beschwerde der Mutter abgewiesen, wie es am Freitag mitteilte.
Weder entwürdigend noch respektlos
Aus der Sicht eines Durchschnittslesers sei die Berichterstattung über den Badeunfall und über die Verstorbene weder entwürdigend noch sonstwie respektlos, schreibt das Bundesgericht. Eine Persönlichkeitsverletzung der
Mutter und ihrer damals minderjährigen Tochter sei nicht erkennbar. Die Aufnahmen erinnerten vielmehr an den schmerzlichen Verlust eines geliebten Menschen.
Unter den Umständen des Falles und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter, verzichte das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, heisst es im Urteil vom Freitag weiter. (sda)

