Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, die Lokalradiokonzession für die Region Südostschweiz-Glarus nun doch nicht Roger Schawinski zu erteilen, wirft Fragen auf. Es erscheint fragwürdig, dass ein einzelnes formales Kriterium stärker gewichtet wird als das eigentliche Ziel der Lokalradiokonzessionierung, nämlich durch qualitativ hochwertigen Journalismus für regionale Medienvielfalt zu sorgen.
Das Gericht in St. Gallen musste eine Beschwerde von Radio Südostschweiz beurteilen. Der bisherige Konzessionsinhaber monierte, dass Mitbewerber Roger Schawinksi, der vom Uvek die Konzession erhalten hatte, gar nicht zum Verfahren hätte zugelassen werden dürfen, weil sein Gesuch die Voraussetzungen in einem offenbar zentralen Punkt nicht erfüllte.
Konkret ging es um die Frage, in welchem zahlenmässigen Verhältnis ausgebildete und auszubildende Mitarbeitende beim neuen Sender stehen würden. Gemäss einer Branchenvereinbarung sollte dieses Verhältnis 3 zu 1 betragen. Während das Uvek als erste Instanz diesen Punkt nicht als Ausschlusskriterium sah und Roger Schawinski die Konzession erteilte, auch wenn sein Gesuch diesen Wert nicht erfüllte, kommt das Bundesverwaltungsgericht nun zu einem anderen Schluss. Ein Ausschluss aus dem Konzessionsverfahren sei verhältnismässig, da sich das Mindestverhältnis von Ausgebildeten und Auszubildenden mittelbar auf die Qualität des Radioprogramms auswirke.
Auf den ersten Blick sieht es so aus, als hätte das Uvek und seine Fachleute vom Bundesamt für Kommunikation Bakom unsauber gearbeitet und Schawinski trotz eines mangelhaften Gesuchs die Konzession erteilt. Auf den zweiten Blick wird aber klar, dass niemand, und auch nicht das Bakom, mit der eigenwilligen Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts rechnen konnte, zumal es bisher keinen vergleichbaren Entscheid in dieser Sache gab.
Der Entscheid des St. Galler Gerichts mag formal korrekt und eine legitime Auslegung der entsprechenden Bestimmungen darstellen. Einer starren 3-zu-1-Quote ein so grosses Gewicht beizumessen und sie im konkreten Fall gar zum Killerkriterium zu erheben, geht in Richtung Verhältnisblödsinn und ist praxisfern. Denn auch ein Sender, der brav «3:1» ins Gesuch schreibt, wird phasenweise darunter oder darüber liegen. Eigentlich könnte nun das Bakom die Formulare für künftige Konzessionsgesuche gleich an gegebener Stelle mit «3:1» vorbedrucken, damit niemand mehr über diese Hürde stolpert.
Wenn ein Konzessionsgesuch offenbar keine anderen Mängel aufweist als diesen einen, dann wäre das allein schon Grund genug, am ursprünglichen Entscheid festzuhalten. Klar ist aber auch, dass Radio Südostschweiz als bisheriger Konzessionsinhaber viel (Geld) zu verlieren hatte und darum alles daran setzte, den Entscheid zugunsten von Roger Schawinskis zu kippen. Die findigen Anwälte hatten richtig gepokert – und im Verwaltungsgericht willige Erfüllungsgehilfen gefunden.
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31.01.2025 16:12 Uhr
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Verwaltungsgerichtlicher Verhältnisblödsinn