16.07.2004

Man trägt wieder Schweiz

Unter dem Titel "Das Kreuz mit dem Schweizer Kreuz" hat die Schweizer Werbung SW einen Workshop veranstaltet, bei welchem die diversen Aspekte der Verwendung des nationalen Emblems diskutiert wurden. Fazit: In der Werbung ist erstaunlich viel erlaubt.
Man trägt wieder Schweiz

Das weisse Kreuz auf rotem Grund ist "in". Das haben nicht nur die Fussball-Europameisterschaften gezeigt, wo Tausende von Fans im roten Shirt der Nationalmannschaft zujubelten, das eidgenössische Emblem ist auch modisch im Trend. Und deshalb wird es auch als Kommunikationsmittel eingesetzt. Beim Workshop wurde in konzentrierter Form und von kompetenten Referenten aufgezeigt, wann und wofür in der Werbung auf das plakative Symbol zurückgegriffen werden kann.

Zuerst ging Urs Binggeli von Wirz Corporate der Frage nach, welche Bewandtnis die seit kurzem aufblühende Swissness hat. Im Gegensatz zu den 70er und 80er Jahren, als man dem Heimatbegriff ausgesprochen kritisch gegenüberstand, sei nach der Entmystifizierung ein neuer Patriotismus zu registrieren, der sich auch im Marketing niederschlage.

Dass die "Marke Schweiz" auch im kulturellen Bereich wieder salonfähig ist, zeigte Alberto Meyer vom Museum für Kommunikation: Mitte Oktober wird in Bern eine Ausstellung unter dem Titel "Weiss auf Rot" eröffnet, welche auf die diversen Facetten des nationalen Emblems eingeht.

Célia Ullmann beleuchtete das Schweizer Kreuz aus praktisch-juristischer Sicht und zeigte, wo die Grenzen der Verwendung des Symbols liegen. Relevant ist in erster Linie die Frage, ob das Kreuz markenrechtlich eingetragen werden kann oder ob es lediglich als Dekoration gedacht ist. Grundsätzlich, das bestätigte in seinem Referat auch der "Wächter des Wappenschutzgesetzes", Stefan Fraefel, ist der Eintrag des Kreuzes rechtlich nur zulässig, wenn es sich um ein Unternehmen des Gemeinwesens (z.B. die Schweizer Post) oder um eine Dienstleistungsmarke handelt. Nicht erlaubt ist also der markenmässige Gebrauch, dafür kann das Kreuz jederzeit zu dekorativen Zwecken oder in anderer Farbgebung verwendet werden. Frohe Kunde also für die Werber: In Anzeigen, Prospekten und auch im Internet ist die Verwendung des Schweizer Kreuzes erlaubt. Ausnahmen bilden freilich die Täuschung über die geografische Herkunft von Produkten, wie sie kürzlich bei den Sigg-Pfannen vorgekommen ist.

Apropos Pfannen: Die Suppe wird auch hier nicht so heiss gegessen wie gekocht: Fraefel bestätigte, dass das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) nicht von sich aus aktiv werde, wenn die Frage auftaucht, ob die Verwendung des Emblems nun dekorativ sei oder nicht. Zwar besteht rechtlich die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Gesetzes Bussen bis zu 5000 Franken oder gar Gefängnis auszusprechen, in der Praxis gäbe es jedoch kaum Präjudize.

Stefan Szabo, ebenfalls vom IGE, erläuterte die Voraussetzungen, welche für die Verwendung des Begriffes "Swiss Made" nötig sind. Zwei Kriterien müssen dafür erfüllt sein: Der schweizerische Wertanteil an den Herstellungskosten muss mindestens 50 Prozent betragen, und der wichtigste Fabrikationsprozess muss in der Schweiz stattgefunden haben. Sigg lässt grüssen.

Als juristisch weniger tief schürfende Alternative empfahl anschliessend Rudolf Horber das "Swiss Label", welches als visuelles Symbol die Armbrust verwendet und an weniger strenge Kriterien geknüpft ist als das Schweizer Kreuz. (Piero Schäfer)


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