27.06.2002

Neues Designgesetz mit Wirkung per sofort

Am 1. Juli löst das Bundesgesetz über den Schutz von Design das über hundertjährige Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle ab. Medienanwalt Bruno Glaus erläutert auf "persoenlich.com" die wesentlichen Neuerungen.
Neues Designgesetz mit Wirkung per sofort

Vorab die wichtigsten Punkte in Kürze: Der Begriff "Design" ersetzt die bisherigen Begriffe "Muster" und "Modell"; er umfasst alles, was bisher (zweidimensional) Muster und (dreidimensional) Modell war. Das neue Gesetz erwähnt neu die "Eigenart" als Schutzvoraussetzung. Es verbietet nicht nur die sklavische Nachahmung, sondern bereits Nachahmungen, welche "wesentliche Merkmale" des geschützten Designs aufweisen und dadurch bei den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen den gleichen Gesamteindruck hinterlässt. Die maximale Schutzdauer wird von drei mal fünf Jahre auf fünf mal fünf (also 25) heraufgesetzt. Überdies wurde das Mitbenutzungsrecht des gutgläubigen Drittbenutzers verbessert. Und neu ist auch der Lizenznehmer zur Klage gegen einen Verletzer legitimiert.

Was ist Design?

Als Design gilt jede Gestaltung von "Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind" (Art. 1 DesG). Das Wort "namentlich" weist darauf hin, dass die Aufzählung keinen abschliessenden Charakter hat. Festzuhalten ist, dass die Farbe für sich allein im Designrecht keine grosse Relevanz hat, dies im Unterschied zur Marke mit Farbansprüchen.

Design setzt Neuheit und Eigenart voraus

Voraussetzung für Schutzgewährung (Registrierung) bei Design ist Neuheit und Eigenart. Neuheit (korrekt: "formelle Neuheit") setzt voraus, dass den massgebenden Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Hinterlegung kein identisches (!) Design bekannt ist. Grundsätzlich darf also weltweit keine gleiche Produktegestaltung vorliegen, die in der Schweiz bekannt sein könnte. Eine Kopie kann durch das Designgesetz grundsätzlich nicht geschützt werden.

Eigenart (materielle Neuheit) bedeutet "Unähnlichkeit" mit bekannten früheren Designs. Wenn der Gesamteindruck eine Ähnlichkeit ergibt, ist das Design nicht schutzfähig. Ob sich nun aber ein Design von einem andern genügend unterscheidet, ist eine Wertungsfrage, die im Zweifelsfall von den Gerichten zu entscheiden ist. Diese haben zu beurteilen, ob ein "Mindestmass an geistigem Aufwand" (BGE 104 II 329, 113 II 80) vorliegt. Massgebend ist die Unterscheidungskraft gegenüber bestehenden Designs, wobei auf den Gesamteindruck abgestellt wird. Die Eigenart fehlt, wenn sich ein neues Design nur in unwesentlichen Merkmalen von andern Designs unterscheidet

Wann beginnt der Designschutz?

Erst mit der Eintragung erlangt das Design seinen Schutz. Vor der Eintragung spricht man vom "Recht auf das Design", nach der Eintragung vom "Recht am Design". Design- und Markenrechte sowie Patente sind sogenannte Registerrechte -- dies im Unterschied zum urheberrechtlichen Schutz von künstlerisches Werken, welcher keinen Registereintrag voraussetzt. Hinterlegung und Publikation inbegriffen kostet ein einzelnes Design mit maximal drei Abbildungen rund 250 Franken. Die erste Schutzperiode dauert fünf Jahre; der Schutz kann mit dem neuen Designgesetz für vier weitere Schutzperioden, insgesamt also bis höchstens 25 Jahre, verlängert werden. (Der Markenschutz kennt die zehnjährige Schutzdauer, beliebig um dieselbe Dauer verlängerbar.)

Das Eintragungsverfahren


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