27.06.2001

RTVV

AHV- und IV-Bezieher von TV- und Radiogebühren erlöst

Eigenwerbung gehört in den Werbeblock – Kabelnetzbetreiber verpflichtet, bestimmte Programme zu verbreiten

Der Bundesrat hat eine Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) beschlossen, die am 1. August 2001 in Kraft tritt. Künftig kann die Billag AG auf Gesuch hin alle AHV- oder IV-Berechtigten, die Ergänzungleistungen erhalten, von der Gebührenzahlungspflicht befreien, wie das UVEK am Mittwoch mitteilte. Weitere Änderungen betreffen die Befreiung von stark Pflegebedürftigen von der Meldepflicht an die Billag AG, die Anpassung der Regelungen betreffend Eigenwerbung sowie die Pflicht der Kabelnetzbetreiber, bestimmte Programme in ihr Angebot aufzunehmen.

Gebührenbefreiung für Bezügerinnen und Bezüger vonErgänzungsleistungen

Empfänger und Empfängerinnen von AHV- und IV-Ergänzungsleistungen werden auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Das schriftliche Gesuch ist mit einer Kopie der Ergänzungsleistungs-Verfügung an die Billag AG in Freiburg zu richten. Mit dieser Änderung entspricht der Bundesrat einem Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2001 (2A.283/2000), der die bisherige Regelung als rechtsungleich und daher verfassungswidrig eingestuft hat. Gleichzeitig wird die vom Ständerat soeben gutgeheissene Empfehlung von Ständerat Jean Studer umgesetzt ("persoenlich.com" berichtete).

Stark Pflegebedürftige von der Meldepflicht an die Billagbefreit

Stark pflegebedürftige Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen werden explizit von der Pflicht befreit, der Billag AG den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen zu melden. Von der Meldepflicht und dadurch auch von der Pflicht, Gebühren zu bezahlen, ist befreit, wer als pflegebedürftig im Sinne der dritten und vierten Pflegebedarfsstufe der Krankenpflege-Leistungsverordnung gilt.

Eigenwerbung gehört in den Werbeblock

Der Werbebegriff wird dem geänderten Übereinkommen des Europarats zum grenzüberschreitenden Fernsehen angepasst, welches durch das Parlament im Jahre 2000 genehmigt worden ist. Dies bedeutet, dass die Eigenwerbung eines Veranstalters, d.h. die Förderung von eigenen Produkten und Dienstleistungen (Merchandising), den Werbebestimmungen (Trennungsgebot, maximale Werbezeit) unterliegt. Nicht als Eigenwerbung gelten weiterhin Hinweise auf eigene Programme und Begleitmaterialien. Parallel zur Verordnungsänderung wird das Radiowerbeverbot in der SRG-Konzession so modifiziert, dass den SRG-Radios auch weiterhin gewisse Möglichkeiten zur Eigenwerbung (z.B. Vertrieb von Tonträgern mit Radiosendungen) offen stehen. Diese Anpassung bewirkt keinen Ausbau der Werbemöglichkeiten in SRG-Radioprogrammen, sondern führt lediglich den bisherigen Zustand weiter.

Pflicht der Kabelnetzbetreiber, bestimmte Programme weiterzu verbreiten



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