05.01.2019

Presserat

Auch auf Social Media gilt der Journalistenkodex

Journalisten, die sich in sozialen Netzwerken äussern, seien grundsätzlich verpflichtet, die berufsethischen Regeln einzuhalten. Dies schreibt der Presserat in zwei Stellungnahmen.

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Fragmentierung definiert der Presserat seine Zuständigkeit neu. Diese umfasse jetzt «alle Publikationen journalistischer Art, unabhängig von Verbreitungsform und Periodizität», schreibt der Presserat in einer Mitteilung vom Freitag. Als Veröffentlichung journalistischen Charakters gelte jede Publikation, die aus einer Tätigkeit resultiert, welche «aus unabhängiger Warte Material sammelt, auswählt, bearbeitet, interpretiert oder kommentiert». Der Presserat hält fest, dass damit reine Propagandainhalte ausgeschlossen sind.

Der Presserat ist der Meinung, dass Journalisten «heute die Öffentlichkeit selbst direkt ansprechen können, ohne den Weg von Medien zu benützen». Er betont jedoch, dass Journalisten, die sich in sozialen Netzwerken äussern, grundsätzlich verpflichtet sind, die berufsethischen Regeln einzuhalten. «Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, insbesondere ist die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke zu berücksichtigen und die dort praktizierte breite Meinungsfreiheit». Die Verpflichtung zum Einhalten der Berufsregeln gelte aber nicht, wenn sich Journalisten zu Fragen äussern, die ihr Privatleben betreffen, so der Presserat. (pd/eh)



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