02.01.2004

Presserat

Beschwerde gegen 20 Minuten zurückgewiesen

Geschmacklosigkeit tangiert weder Menschenwürde noch Diskriminierungsverbot.

Der Schweizer Presserat hat gemäss einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2003 eine Beschwerde gegen das Pendlerblatt 20 Minuten als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Am 19. August 2003 berichtete 20 Minuten unter dem Titel "'Achtung Fertig, Charlie!':VBS ist Lachen vergangen" über die Reaktion des Departements für Verteidigung Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf die "Schweizer RS-Komödie". Illustriert war der Bericht mit einer Filmszene, die einen Rekruten beim symbolischen Geschlechtsakt mit einer aufblasbaren Puppe zeigt. Der Titel des zugehörigen separaten Kastens lautete: "Onanieren mit Bibel: EDU ist geschockt." Das im Kasten abgedruckte Bild zeigte laut Bildlegende einen Rekruten aus dem Film, der sich auf einem Bett mit der Bibel in der Hand selbst befriedigt.

Gleichentags gelangte X. mit einer Beschwerde an den Presserat und rügte, die beiden Bilder mit der "Karrikatur eines Geschlechtsverkehrs" und einem "offensichtlichen Onanieren" würden die "Grenze der Zulässigkeit" offensichtlich überschreiten. Gemäss seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 11. September 2003 erachtete der Beschwerdeführer dadurch die Ziffer 8 der "Erklärung" (Menschenwürde; Diskriminierungsverbot) durch die Publikation der beanstandeten Bilder als verletzt.

Das Presseratspräsidium hat besagte Beschwerde gegen 20 Minuten aus folgenden Gründen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen:

P1/44 Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Ziffer 8 der "Erklärung", ohne jedoch darzulegen, inwiefern die beanstandeten Abbildungen die Menschenwürde verletzt oder diskriminierend gewirkt haben sollen. Es kann nicht Aufgabe des Presserates sein, an Stelle des Beschwerdeführers von sich aus nach Begründungen für mögliche Verletzungen berufsethischer Normen zu suchen.

2. Ungeachtet der -- wie auch der Beschwerdführer einräumt -- heute mehrheitlich liberaleren gesellschaftlichen Auffassungen zur Sexualmoral wird ein Teil des Publikums die mehr symbolischen Darstellungen eines Geschlechtsakts mit einer aufblasbaren Puppe und eines onanierenden Rekruten mit einer Bibel in der Hand zwar als zu weit gehend oder zumindest als geschmacklos bewerten. Dies vermag aber noch keine Verletzung der Menschenwürde zu begründen, solange die auf den Bildern dargestellten Personen nicht in ihrem Menschsein herabgewürdigt oder zu blossen Objekten degradiert werden (Richtlinie 8.3 zur "Erklärung").


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