11.02.2003

Presserat

Beschwerde gegen Blick abgewiesen

Unschuldsvermutung bei Gerichtsberichterstattung nicht verletzt.

Die identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren ist zulässig, wenn sich die Angeschuldigte berufsmässig mit dem Prozessthema befasst, einen entsprechenden Verband präsidiert und sich zudem bereits früher im gleichen Zusammenhang an die Öffentlichkeit gewandt hat. Bei der Gerichtsberichterstattung ist der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Medien dürfen deshalb nicht den falschen Eindruck erwecken, ein Angeschuldigter sei bereits verurteilt, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder der Schuldspruch eines Gerichts stehe schon fest, bevor das Urteil gefällt worden ist. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Dezember 2001 und April 2002 berichtete Blick über einen Strafprozess. Der Angeschuldigten wurden Verstösse gegen das Tierschutzgesetz und weitere Rechtsverstösse im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Hundezüchterin vorgeworfen. Diese gelangte daraufhin an den Presserat und beschwerte sich über eine Verletzung der Unschuldsvermutung und ihrer Persönlichkeit. Blick wies die Vorwürfe als unbegründet zurück.


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