02.09.2003

Presserat

Beschwerde gegen Blocher-Kolumne im Tagi abgewiesen

Berufsethische Normen des Journalistenkodex richten sich nicht an Nicht-Journalisten.

Die Redaktionen sind berufsethisch auch für den Abdruck von Kolumnen verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob diese von Berufsjournalist/innen oder von Nichtjournalist/innen stammen. Die Redaktion hat dafür zu sorgen, dass sich auch diese Texte innerhalb der fundamentalen journalistischen Standards bewegen. Analog zur Bearbeitung von Leserbriefen beschränkt sich die Prüfungspflicht der Redaktion allerdings auch bei Kolumnen und weiteren redaktionsexternen Texten auf offensichtliche Verstösse gegen berufsethische Normen. An diese Grundsätze erinnert der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme.

Im April 2003 veröffentlichte der Tages-Anzeiger eine Kolumne von Christoph Blocher, worin dieser die Vetternwirtschaft zwischen Politik und Wirtschaft an Beispielen von Politikern der "faulen Konkordanz aus FDP, CVP und SP" anprangerte. Unter anderem warf Blocher einem Zürcher Bildungspolitiker vor, gleichzeitig der kantonalen Bildungskommission angehört und Staatsaufträge ausgeführt zu haben. Der Betroffene wies den Vorwurf als unwahr zurück und beschwerte sich schliesslich beim Presserat, der Autor der Kolumne und die Redaktion hätten die Wahrheits- und die Berichtigungspflicht verletzt. Der Tages-Anzeiger wies die Beschwerde als unbegründet zurück, soweit sich diese gegen das Verhalten der Redaktion richte.

In seiner Stellungnahme weist der Presserat darauf hin, dass sich die berufsethischen Normen des Journalistenkodex ausschliesslich an Berufsjournalist/innen, nicht jedoch an Autoren von Leserbriefen, Kolumnen und weiterer in Medien veröffentlichter Beiträge von Nichtjournalisten richten. Auf den Christoph Blocher betreffenden Teil der Beschwerde könne das berufsethische Gremium deshalb nicht eintreten. Der Redaktion des Tages-Anzeigers könne zudem kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Behauptung Blochers bei einer eingeschränkten Prüfung der Wahrheitspflicht nicht als offensichtlich unwahr erkannte.


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