Es kann ausnahmsweise gerechfertigt sein, über einen Suizid zu berichten. Medien sollten dies jedoch -- vorbehältlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Einzelfall -- mit grösster Zurückhaltung tun, da die detaillierte Berichterstattung über den Tod eines Menschen in die Intimsphäre des Verstorbenen und seiner Angehörigen eingreift. An diesen Grundsätzen hält der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme fest.
Im Mai 2001 berichtete Le Matin in grosser Aufmachung in Text und Bild über einen Suizid, der auch ein polizeiliches Ermittlungsverfahren auslöste. Dieses bestätigte die These des gemeinsamen Suizidversuch eines Paares, bei dem der Mann seine Verletzungen überlebte. Der Freiburger Journalistenverband (Association fribourgeoise des journalistes) gelangte darauf an den Presserat und rügte, die Zeitung habe bei ihrer Berichterstattung die bei Suiziden geforderte berufsethische Zurückhaltung vermissen lassen. Le Matin wies den Vorwurf zurück und machte geltend, die Betroffenen hätten sich nicht beschwert. Zudem hätten sich die gesellschaftlichen Auffassungen zum Thema in den letzten Jahren stark gewandelt. Heute werde wesentlich offener über Suizide gesprochen als früher.

