26.08.2003

Presserat

Beschwerde gegen Tages-Anzeiger abgewiesen

Voraussetzungen einer namentlichen Berichterstattung waren erfüllt.

Am 13. Januar 2003 veröffentlichte der Tages-Anzeiger unter dem Titel "Das filmreife Geschäft eines Bankers" einen Artikel von Paolo Fusi. Darin berichtete der Journalist über strafrechtliche Ermittlungen der Zürcher Berzirksanwaltschaft gegen den Zürcher Bankier X. und einige seiner Schweizer und Liechtensteiner Geschäftspartner "wegen Betruges, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsführung". Der Lead lautete: "Der Zürcher Banker X. wird verdächtigt, beim Geschäft mit einem Filmverleih Millionen abgezweigt zu haben. Er hat bereits wieder einen neuen Job bei einer Bank."

Am 21. Januar 2003 gelangte X. mit einer Beschwerde an den Presserat und rügte, der Artikel vom 13. Januar 2003 habe Ziffer 7 der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" (Respektierung der Privatsphäre; Unterlassung anonymer und sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen) verletzt. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich eine Ehrverletzungsklage gegen den Journalisten Paolo Fusi ein. Mit Eingabe vom 7. Februar 2003 beantragte der Rechtsdienst der Tamedia AG, auf die Beschwerde sei angesichts des parallel hängigen Gerichtsverfahrens i.S. Ehrverletzung nicht einzutreten.

In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2003 beantragte der Rechtsdienst der Tamedia AG, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Namensnennung des Beschwerdeführers sei aufgrund des konkreten Tatverdachts und seiner Stellung als leitender Bankangestellter gerechtfertigt gewesen. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder sonstwie von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen. Am 13. Mai 2003 erklärte der Presserat den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt.


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